Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist teilweise berechtigt.
I. Die Revisionsbeantwortung des Beklagten erweist sich als verspätet, weil ein am letzten Tag der Rechtsmittelfrist erhobenes Rechtsmittel nur dann rechtzeitig ist, wenn es an das zuständige Gericht gerichtet ist oder dort noch an diesem Tag einlangt. Gemäß § 507a Abs 3 Z 1 ZPO wäre die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen gewesen. Der Beklagte hat die Revisionsbeantwortung aber römisch eins. Die Revisionsbeantwortung des Beklagten erweist sich als verspätet, weil ein am letzten Tag der Rechtsmittelfrist erhobenes Rechtsmittel nur dann rechtzeitig ist, wenn es an das zuständige Gericht gerichtet ist oder dort noch an diesem Tag einlangt. Gemäß Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO wäre die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen gewesen. Der Beklagte hat die Revisionsbeantwortung aber - am letzten Tag der Revisionsfrist (28. 4. 2011) - im elektronischen Rechtsverkehr an das Erstgericht gerichtet, das die Eingabe erst am 29. 4. 2011 an das Berufungsgericht weiterleitete. Zum Zeitpunkt des Einlangens beim Berufungsgericht war die Revisionsfrist somit jedenfalls schon abgelaufen (vgl nur die Nachweise bei im elektronischen Rechtsverkehr an das Erstgericht gerichtet, das die Eingabe erst am 29. 4. 2011 an das Berufungsgericht weiterleitete. Zum Zeitpunkt des Einlangens beim Berufungsgericht war die Revisionsfrist somit jedenfalls schon abgelaufen vergleiche nur die Nachweise bei Gitschthaler in Rechberger3, §§ 124, Paragraphen 124,-126 ZPO Rz 14).
II. Nicht zu folgen ist der Revision in ihren Ausführungen zu den „Gegenkompensationseinreden“, in denen die Revisionswerberin insbesondere die Auffassung vertritt, die Frage der Tilgung der Kompensandoforderungen durch die Gegenkompensandoforderung hänge von der Tilgungsreihenfolge der §§ 1416 ff ABGB ab. Auch wenn die Revisionswerberin dazu keinerlei Belegstellen aus Rechtsprechung oder Lehre anführt, trifft es zu, dass in der Lehre (vgl dazu nur die Nachweise bei römisch II. Nicht zu folgen ist der Revision in ihren Ausführungen zu den „Gegenkompensationseinreden“, in denen die Revisionswerberin insbesondere die Auffassung vertritt, die Frage der Tilgung der Kompensandoforderungen durch die Gegenkompensandoforderung hänge von der Tilgungsreihenfolge der Paragraphen 1416, ff ABGB ab. Auch wenn die Revisionswerberin dazu keinerlei Belegstellen aus Rechtsprechung oder Lehre anführt, trifft es zu, dass in der Lehre vergleiche dazu nur die Nachweise bei Dullinger in Rummel ABGB3 II/3 § 1438 Rz 17, etwa auch SZ 64/160) angenommen wird, bei mehreren Hauptforderungen sei wegen grundsätzlicher Geltung der Zahlungsregeln auch für die Aufrechnung § 1416 ABGB zu beachten. Bei mehreren Gegenforderungen, die einer oder mehreren Hauptforderungen gegenüberstehen, komme jedenfalls dann die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 1416 ABGB (per analogiam) zur Anwendung, wenn der Aufrechnende keine diesbezügliche Wahl getroffen habe. Der Wahl der zu tilgenden Hauptforderung könne der Aufrechnungsgegner allerdings widersprechen und dadurch die gesetzliche Tilungsreihenfolge nach § 1416 ABGB zum Zug kommen lassen. Zur Frage der Möglichkeit einer Gegenaufrechnung führt II/3 Paragraph 1438, Rz 17, etwa auch SZ 64/160) angenommen wird, bei mehreren Hauptforderungen sei wegen grundsätzlicher Geltung der Zahlungsregeln auch für die Aufrechnung Paragraph 1416, ABGB zu beachten. Bei mehreren Gegenforderungen, die einer oder mehreren Hauptforderungen gegenüberstehen, komme jedenfalls dann die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des Paragraph 1416, ABGB (per analogiam) zur Anwendung, wenn der Aufrechnende keine diesbezügliche Wahl getroffen habe. Der Wahl der zu tilgenden Hauptforderung könne der Aufrechnungsgegner allerdings widersprechen und dadurch die gesetzliche Tilungsreihenfolge nach Paragraph 1416, ABGB zum Zug kommen lassen. Zur Frage der Möglichkeit einer Gegenaufrechnung führt Dullinger (aaO Rz 18) aus, eine solche sei grundsätzlich nicht möglich, da mit wirksamer Aufrechnung die Gegenforderung erloschen sei. Allenfalls könne eine als Gegenaufrechnung bezeichnete Einrede als Widerspruch gegen die vom Aufrechnenden getroffene Wahl der zu tilgenden Hauptforderung aufzufassen sein. Als prozessuales Institut werde eine Gegenaufrechnung bei der (gesetzlich geregelten) Prozessaufrechnung ebenfalls abgelehnt.
Auch wenn man diesen Erwägungen folgen wollte (s auch RIS-Justiz RS0033486), wäre für die Klägerin nichts zu gewinnen, geht doch auch die genannte Autorin davon aus, dass eine Gegenaufrechnungserklärung nur dann von Bedeutung sein könnte, wenn sie als Widerspruch gegen die vom Aufrechnenden getroffene Wahl der zu tilgenden Hauptforderung iSd § 1416 ABGB aufzufassen ist. Dafür gibt es nun im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal es für die Auslegung der entsprechenden Erklärung des Prozessvertreters der Klägerin auf das Vorbringen im Verfahren erster Instanz ankommt, das eine Auseinandersetzung mit § 1416 ABGB bzw der darin geregelten gesetzlichen Tilgungsreihenfolge nicht einmal ansatzweise enthält. Insbesondere hat sich der Kläger nicht darauf berufen, die vom Beklagten erklärte Aufrechnung gegen die offene Werklohnforderung würde gesetzlichen Anrechnungsregeln widersprechen. Die im Zusammenhang mit der zweiten „Gegenaufrechnung“ abgegebene Prozesserklärung, eine bestimmte Forderung werde „der Kompensandoforderung aufrechnungsweise entgegengehalten“, stellt zudem eine prozessuale Gegenaufrechnung dar, die jedenfalls, weil gesetzlich nicht vorgesehen, unzulässig ist (Justiz RS0033486), wäre für die Klägerin nichts zu gewinnen, geht doch auch die genannte Autorin davon aus, dass eine Gegenaufrechnungserklärung nur dann von Bedeutung sein könnte, wenn sie als Widerspruch gegen die vom Aufrechnenden getroffene Wahl der zu tilgenden Hauptforderung iSd Paragraph 1416, ABGB aufzufassen ist. Dafür gibt es nun im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal es für die Auslegung der entsprechenden Erklärung des Prozessvertreters der Klägerin auf das Vorbringen im Verfahren erster Instanz ankommt, das eine Auseinandersetzung mit Paragraph 1416, ABGB bzw der darin geregelten gesetzlichen Tilgungsreihenfolge nicht einmal ansatzweise enthält. Insbesondere hat sich der Kläger nicht darauf berufen, die vom Beklagten erklärte Aufrechnung gegen die offene Werklohnforderung würde gesetzlichen Anrechnungsregeln widersprechen. Die im Zusammenhang mit der zweiten „Gegenaufrechnung“ abgegebene Prozesserklärung, eine bestimmte Forderung werde „der Kompensandoforderung aufrechnungsweise entgegengehalten“, stellt zudem eine prozessuale Gegenaufrechnung dar, die jedenfalls, weil gesetzlich nicht vorgesehen, unzulässig ist (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny2 § 391 ZPO Rz 29 mwN). Insgesamt besteht somit kein Anlass, die im Prozess abgegebenen Erklärungen der Klägerin als Widerspruch gegen die vom Beklagten erklärte Tilgungswirkung in sinngemäßer Anwendung des § 1416 ABGB anzusehen. Paragraph 391, ZPO Rz 29 mwN). Insgesamt besteht somit kein Anlass, die im Prozess abgegebenen Erklärungen der Klägerin als Widerspruch gegen die vom Beklagten erklärte Tilgungswirkung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1416, ABGB anzusehen.
Angesichts seiner irrtümlichen Annahme, das Erstgericht habe die Gegenforderung von 668,92 EUR als berechtigt erkannt und der Kläger habe es in seiner Berufung unterlassen, diese Auffassung zu bekämpfen, hat sich das Berufungsgericht mit dieser Gegenforderung inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Diesen Begründungsmangel zeigt die Klägerin zu Recht auf. Angesichts der unklaren bzw unzureichenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts in diesem Punkt ist allerdings eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich, sodass insoweit eine Verfahrensergänzung erforderlich sein wird. Zur Frage der „voreiligen Selbstverbesserung“ vertritt der Oberste Gerichtshof die Auffassung, dem Übernehmer stehe ungeachtet des gesetzlich vorgesehen „Verbesserungsvorrangs“ dem Grunde nach der Ersatz der selbst aufgewendeten Mangelbehebungskosten zu, soweit er jenen Aufwand nicht übersteigt, der dem Übergeber entstanden wäre, wenn ihm die Möglichkeit zur Behebung eingeräumt worden wäre (8 Ob 14/08d; 1 Ob 15/09a; s auch die Nachweise bei P. Bydlinski in KBB3 § 932 ABGB Rz 15). Mit dem Beklagten wird daher insbesondere zu erörtern sein, welcher Aufwand ihm durch die selbst vorgenommene Verbesserung tatsächlich entstanden ist, wobei auch auf die Behauptung der Klägerin einzugehen sein wird, sie habe das dafür benötigte Material beigestellt. Sollte die Klägerin die Auffassung vertreten, ihre Eigenkosten für die Mängelbehebung wären geringer gewesen als der vom Beklagten aufgewendete Betrag, wird sie entsprechendes Vorbringen zu erstatten haben. Gegebenenfalls wird bei der Bestimmung der Höhe des dem Beklagten für die Verbesserung zustehenden Vergütungsanspruchs von der Bestimmung des § 273 ZPO Gebrauch zu machen sein. Paragraph 932, ABGB Rz 15). Mit dem Beklagten wird daher insbesondere zu erörtern sein, welcher Aufwand ihm durch die selbst vorgenommene Verbesserung tatsächlich entstanden ist, wobei auch auf die Behauptung der Klägerin einzugehen sein wird, sie habe das dafür benötigte Material beigestellt. Sollte die Klägerin die Auffassung vertreten, ihre Eigenkosten für die Mängelbehebung wären geringer gewesen als der vom Beklagten aufgewendete Betrag, wird sie entsprechendes Vorbringen zu erstatten haben. Gegebenenfalls wird bei der Bestimmung der Höhe des dem Beklagten für die Verbesserung zustehenden Vergütungsanspruchs von der Bestimmung des Paragraph 273, ZPO Gebrauch zu machen sein.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.