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Rechtssatz für IIIZR224/54

Gericht

AUSL BGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

RS0103169

Geschäftszahl

IIIZR224/54

Entscheidungsdatum

04.06.1956

Norm

ABGB §1295 IId2
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

  1. eins
    Zur Verkehrssicherungspflicht einer Stadtgemeinde.
  2. 2
    Eine nicht zugeschüttete, sondern unverdeckt und unverwahrt gelassene Grube stellt eine "gefährliche Grube auf einem öffentlichen Platz" dar, auch wenn sie nur eine Tiefe von etwa einem Meter aufweist.
                  3.)              Wird eine solche Grube von einer Arbeitskolonne ausgehoben und nach Arbeitsschluß offen und ungesichert gelassen, so ist die Annahme gerechtfertigt, daß der ordnungswidrige Zustand auf einem öffentlichen Platz nur durch eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Stadt herbeigeführt sein kann.
                  4.)              Zeigen sich infolge Sturzes in diese Grube bei einem Kind körperliche und seelische Störungen und kommt es infolgedessen zu sogenannten Enthemmungsanfällen, so sind die dadurch von ihm verursachten Eigentumsschäden noch adäquate Schadensfolgen des Unfalles.
Veröff: VersR 1956,616

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0103169

Dokumentnummer

JJR_19560604_AUSL000_0030ZR00224_5400000_001

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