Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Höchstdauer des Schulbesuches

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDer Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, die besuchte Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Absatz eins, genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.
  3. Absatz 2 aSchüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr Paragraph 18, des Schulpflichtgesetzes 1985) die 4. Klasse der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen zehnten bzw. elften Schuljahr die Hauptschule, die Neue Mittelschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Unter denselben Bedingungen sind Schüler, die eine im ersten Satz genannte Schule im neunten Jahr der allgemeinen Schulpflicht als außerordentliche Schüler beendet haben, berechtigt, eine der genannten Schulen ein weiteres Jahr als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler zu besuchen.
  4. Absatz 3Der Besuch einer Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- oder Ausbildungsverhältnis endet.
  5. Absatz 3 aSchüler von Berufsschulen, die nach Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses die Berufsschule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, mit Zustimmung des Schulerhalters sowie mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde die Berufsschule zum Zweck der Erlangung eines erfolgreichen Berufsschulabschlusses weiter zu besuchen oder zu einem späteren Zeitpunkt ein weiteres Mal zu besuchen. Ein Wiederholen von Schulstufen gemäß Paragraph 27, ist nicht zulässig.
  6. Absatz 4An der Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule sowie an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen darf ein Schüler für die 1. Stufe nicht länger als zwei Schuljahre benötigen.
  7. Absatz 5Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit einer bis drei Schulstufen darf ein Schüler höchstens um ein Schuljahr länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
  8. Absatz 6Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit vier bis neun Schulstufen darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
  9. Absatz 7Bei der Anwendung des Absatz 6, auf allgemeinbildende höhere Schulen sind in der Volksschuloberstufe oder der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule oder einer anderen Form der allgemeinbildenden höheren Schule zurückgelegte Schulstufen einzurechnen; wenn der Schüler wegen Unzumutbarkeit des Schulweges die Volksschuloberstufe besucht hat und von dieser in eine niedrigere Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule übertritt, ist ein Schuljahr nicht zu berücksichtigen. Die Übergangsstufe des Oberstufenrealgymnasiums, des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums sowie deren allfällige Wiederholung sind auf die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches nicht anzurechnen.
  10. Absatz 8Auf Ansuchen des Schülers kann der Schulleiter die Verlängerung der Dauer für den Abschluß einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule um ein weiteres Schuljahr bewilligen, wenn der längere Schulbesuch durch Krankheit, Wiederholung einer Schulstufe gemäß Paragraph 27, Absatz 2, oder gleichwertige Gründe bedingt ist.

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40196950

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P32/NOR40196950

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