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Rechtssatz für 21Cga203/03f

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RWA0000002

Geschäftszahl

21Cga203/03f

Entscheidungsdatum

09.09.2004

Norm

ABGB §1151 IA
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Abgrenzung Arbeitsvertrag - freier Dienstvertrag; Dem Arbeitsvertrag immanent ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, welche sich unter anderem durch Einbindung in das Ordnungsgefüge des Unternehmens, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle, sowie durch die persönliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, äußert. Der freie Dienstvertrag hingegen verpflichtet zur Arbeit ohne persönliche Abhängigkeit, der freie Dienstnehmer ist weitgehend weisungsfrei.

Zur Abgrenzung bedarf es nicht der Erfüllung aller Kriterien, vielmehr ist ein Überwiegen der genannten Merkmale im Sinne eines beweglichen Systems ausreichend. Ausschlaggebend ist auch nicht die Vertragsbezeichnung, sondern vielmehr die Handhabung des Vertragsverhältnisses. So schließt zum Beispiel die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis die persönliche Abhängigkeit nicht per se aus. In Grenzfällen ist zu Gunsten des abhängigen Arbeitsverhältnis zu entscheiden. (Hier: Expeditarbeiter in einem Zeitungsverlag). (Siehe auch: 8 ObA 86/03k)

Entscheidungstexte

  • 21 Cga 203/03f
    Entscheidungstext Arbeits und Sozialgericht Wien 09.09.2004 21 Cga 203/03f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00021:2004:RWA0000002

Dokumentnummer

JJR_20040909_LG00021_021CGA00203_03F0000_001

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