Rechtssatz für 4Ob94/16a 4Ob119/20h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130899

Geschäftszahl

4Ob94/16a; 4Ob119/20h

Entscheidungsdatum

31.08.2020

Norm

PatG §1

Rechtssatz

Das Erfordernis der Technizität ist von der Frage der Neuheit bzw des erfinderischen Schritts strikt zu trennen. Eine Maßnahme ist technisch, wenn sie einem technischen Zweck dient. Das Vorliegen der erforderlichen Technizität ist vom Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung des in dem angemeldeten Patentanspruch definierten Gegenstands abhängig; dabei ist es für das Technizitätserfordernis unerheblich, ob der Gegenstand einer Anmeldung neben technischen Merkmalen auch nicht‑technische Merkmale aufweist. Die Patentierbarkeit setzt die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln voraus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 94/16a
    Entscheidungstext OGH 25.08.2016 4 Ob 94/16a
  • 4 Ob 119/20h
    Entscheidungstext OGH 31.08.2020 4 Ob 119/20h
    Beisatz: Technizität eines aus mehreren Merkmalen zusammengesetzten Anspruchsgegenstands kann bereits dann vorliegen, wenn ein einziges Merkmal – auch wenn es aus dem Stand der Technik bereits bekannt sein sollte – technisch ist (sogenannter „any hardware“- oder „any technical means“-Ansatz), etwa wenn sich ein online‑Bestellsystem technischer Mittel (Rechner, Kommunikationsverbindungen, Datenspeicher, Fax-Generator) bedient. (T1)
    Beisatz: Hier: Die Technizität der Vorrichtung „Kontrollsystem“ liegt bereits durch die notorische Technizität der darin zitierten Vorrichtungskomponenten „Datenbank, Kommunikationseinrichtung, Terminal, Prozessor, Display, weiteres Terminal und weiterer Prozessor“ vor. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130899

Im RIS seit

22.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2020

Dokumentnummer

JJR_20160825_OGH0002_0040OB00094_16A0000_001

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