Bundesrecht konsolidiert

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100 S - 20 Jahre Staatsvertrag § 3

Kurztitel

100 S - 20 Jahre Staatsvertrag

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 256/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz einsDie eine Seite hat vier Ringe zu zeigen, die von einem Rechteck, auf dem der runde Bindenschild und die Jahreszahl 1975 angebracht sind, durchdrungen werden. Diese Darstellung soll die Wiedergewinnung der Freiheit Österreichs durch den Abschluß des Staatsvertrages mit den vier Signatarstaaten symbolisieren.
  2. Absatz 2Die andere Seite hat in quadratischer Anordnung die Worte „Republik Österreich“, darunter das Bundeswappen, die Zahl „100“ und das Wort „Schilling“ zu tragen.
  3. Absatz 3Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2013

Gesetzesnummer

10004214

Dokumentnummer

NOR12046267

Alte Dokumentnummer

N3197520767J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/256/P3/NOR12046267

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