Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Schulbauverordnung § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulbauverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 60/1984 aufgehoben durch LGBl Nr 87/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.11.1984

Außerkrafttretensdatum

13.12.2018

Index

13 Schul- und Erziehungswesen

Text

Heizung

Paragraph 22,

  1. Absatz einsZur gleichmäßigen Erwärmung sollen Zentralheizungsanlagen oder zentralgesteuerte Einzelheizungen eingebaut werden. Deckenheizungen dürfen in Schulen nicht Verwendung finden.
  2. Absatz 2Die Wärmeabgabe muß für jeden Raum leicht geregelt werden können. Die Heizkörper müssen leicht zu reinigen sein. Ihre Ausführung und Anordnung im Raum darf zu keiner zusätzlichen Unfallgefahr führen und muß Kälteeinflüssen und schädlicher Zugluft entgegenwirken.
  3. Absatz 3Die Heizungsanlagen müssen so dimensioniert werden, daß folgende Raumtemperaturen erreicht werden:

Wasch- und Duschraum + 24 ºC Umkleideräume + 22 ºC Unterrichtsräume, Lehrerzimmer,

Verwaltungsräume, Garderoben u. dgl. + 20 ºC Turnhallen + 16 ºC alle übrigen Räume + 15 ºC

  1. Absatz 4Die in Feuerstätten entstehenden Verbrennungsgase sind unmittelbar durch Rauchgas- bzw. Abgasanlagen (Verbindungsstücke und Rauchfänge) so ins Freie abzuleiten, daß weder eine Brandgefahr noch eine Gefährdung der Gesundheit eintreten kann.
  2. Absatz 5Elektrische, durch Gas oder sonst wie betriebene Heizgeräte mit offenen Glühkörpern dürfen nicht verwendet werden.

Anmerkung

Zu LGBl Nr 73/2002:
Die Novelle betrifft die Änderung des Kurztitels.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2019

Gesetzesnummer

10000472

Dokumentnummer

LSB12005497

Alte Dokumentnummer

N1198417985A

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