Das Angestelltenversicherungsgesetz hat in § 1 mit dem Worte "angestellt" ein Dienstverhältnis im Auge des durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist: Verfügungsrecht des Dienstgebers über die zeitliche Inanspruchnahme des Dienstnehmers, Bestimmungsort des Dienstgebers hinsichtlich der Art, in der die Tätigkeit vermietet wird, Bindung des Dienstnehmers an disziplinäre Verantwortlichkeit und enge wirtschaftliche Eingliederung des Dienstnehmers in den Betriebsorganismus.Das Angestelltenversicherungsgesetz hat in Paragraph eins, mit dem Worte "angestellt" ein Dienstverhältnis im Auge des durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist: Verfügungsrecht des Dienstgebers über die zeitliche Inanspruchnahme des Dienstnehmers, Bestimmungsort des Dienstgebers hinsichtlich der Art, in der die Tätigkeit vermietet wird, Bindung des Dienstnehmers an disziplinäre Verantwortlichkeit und enge wirtschaftliche Eingliederung des Dienstnehmers in den Betriebsorganismus.