Kurztitel
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
25.07.1981
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
AVOG
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Text
§ 12.Paragraph 12,
Dem Finanzamt Graz-Stadt obliegt unbeschadet des § 13 für den Bereich des gesamten Bundesgebietes die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen. Dem Finanzamt Graz-Stadt obliegt unbeschadet des Paragraph 13, für den Bereich des gesamten Bundesgebietes die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen.
Anmerkung
ÜR:
BGBl. Nr. 337/1981, Art. II.
Schlagworte
Ausländer
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2023
Gesetzesnummer
10000571
Dokumentnummer
NOR12008226
Alte Dokumentnummer
N1197513190S