Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Rechtssatz für G103/2018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

20298

Geschäftszahl

G103/2018

Entscheidungsdatum

03.12.2018

Index

67/01 Versorgungsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Art1 Z1 lita
Betriebliches Mitarbeiter- und SelbständigenvorsorgeG §14 Abs5
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Betrieblichen Mitarbeiter- und SelbständigenvorsorgeG betreffend die Geltendmachung des Anspruchs auf Todfallsabfertigung; kein Schutz vor (nachteiligen) Gesetzesänderungen durch den Gleichheitssatz; dreimonatige Frist zur Geltendmachung der Todfallsabfertigung im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers

Rechtssatz

Den Bedenken des antragstellenden Gerichtes, wonach im System "Abfertigung neu" andere Regeln gelten als im System "Abfertigung alt" und dadurch eine unzulässige Ungleichbehandlung bewirkt würde, ist entgegenzuhalten, dass der Gleichheitssatz - sieht man von speziellen, hier aber keine Rolle spielenden Problemstellungen im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Vertrauensschutz einmal ab - weder einen Schutz vor (auch nachteiligen) Gesetzesänderungen bietet noch dem Gesetzgeber Grenzen auferlegt, die ihn bei seiner Entscheidung über das "Ob" der Gesetzesänderung in irgendeiner Weise beschränken würden, sofern nur das Gesetz in der geänderten Fassung den Anforderungen des Gleichheitssatzes entspricht.

Das System der Abfertigung hat sich insgesamt gewandelt: Im neuen System richtet sich der Abfertigungsanspruch des Arbeitnehmers nicht mehr gegen den Arbeitgeber, sondern gegen die Vorsorgekasse, an die der Arbeitgeber monatlich einen gewissen Prozentsatz des Entgelts leistet. Ebenso steht nun der Anspruch auf Abfertigung prinzipiell bei allen Beendigungsarten von Arbeitsverhältnissen zu - im Gegensatz zum alten System, wonach der Abfertigungsanspruch nur dann besteht, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung durch den Arbeitnehmer, verschuldete Entlassung oder ungerechtfertigten Austritt geendet hat. Während der Abfertigungsanspruch im alten System rein arbeitsrechtlich zu qualifizieren ist, nimmt er im neuen System überwiegend den Charakter einer sozialrechtlichen Leistung an: Da die Anwartschaft auf "Abfertigung neu" einzelne Arbeitsverhältnisse überdauert, wird sie etwa nicht mehr als Treueprämie gesehen - anders als die "Abfertigung alt", die insbesondere von der Dauer und der Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses abhängig ist. Insofern ist der Bundesregierung zuzustimmen, dass aus einem Vergleich dieser beiden Systeme aus Sachlichkeitsgesichtspunkten nichts zu gewinnen ist; vielmehr hat die Regelung in sich gleichheitskonform ausgestaltet zu sein vergleiche VfGH 26.6.2018, G44/2018 mwN).

Keine Bedenken gegen die dreimonatige Frist zur Geltendmachung der Todfallsabfertigung:

Bei einer Durchschnittsbetrachtung erschwert die dreimonatige Frist gemäß §14 Abs5 BMSVG die Geltendmachung der Todfallsabfertigung für die nächsten Angehörigen des verstorbenen Anwartschaftsberechtigten nicht übermäßig, zumal in der Judikatur dreimonatige Präklusionsfristen zur Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche regelmäßig als zulässig erachtet werden. Zu berücksichtigen ist, dass die Abfertigung nach Fristablauf nicht verfällt, sondern wie jeder andere vermögensrechtliche Anspruch in den Nachlass übergeht. Der Gesetzgeber hat den ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wenn er zur Geltendmachung der Todfallsabfertigung durch die vorrangig Anspruchsberechtigten im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung eine dreimonatige Frist normiert.

Entscheidungstexte

  • G103/2018
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 03.12.2018 G103/2018

Schlagworte

Abfertigung, Fristen, Rechtspolitik

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G103.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Dokumentnummer

JFR_20181203_18G00103_01

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