Vertritt der Gerichtskommissär (oder eine andere in § 6a Abs 2 GKG genannte Person) die Verlassenschaft oder eine andere Person in Bezug auf das Verlassenschaftsverfahren, ist dies nur standesrechtlich zu ahnden, hat aber keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Vertretung.Vertritt der Gerichtskommissär (oder eine andere in Paragraph 6 a, Absatz 2, GKG genannte Person) die Verlassenschaft oder eine andere Person in Bezug auf das Verlassenschaftsverfahren, ist dies nur standesrechtlich zu ahnden, hat aber keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Vertretung.