In seinen Urteilen vom 10. September 2002, C-141/00, Kügler, vom 6. November 2003, C-45/01, Dornier, sowie vom 26. Mai 2005, C- 498/03, Kingscrest, hatte sich der EuGH unter anderem auch mit dem in Art. 13 Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates der Europäischen Union vom 17. Mai 1977, 77/388/EWG (im Folgenden: RL), mehrfach verwendeten Begriff der "(ordnungsgemäß) anerkannten Einrichtung" zu befassen. Gleicher Tenor aller Urteile war, dass es (innerhalb des gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Rahmens) Sache der jeweiligen Mitgliedstaaten ist, Art und Umfang von etwaigen Bedingungen für die Steuerbefreiungen im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der "Anerkennung" vorzusehen (vgl. mit einem Hinweis auf die Rechtssache Dornier Randnr. 49 des zuletzt ergangenen Urteils Kingscrest). Wenn diese Urteile auch zu den in Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. b, g und h der RL enthaltenen Steuerbefreiungen ergangen sind, für welche überdies die Bestimmung des Abs. 2 lit. a der RL zu beachten ist, kann ihnen für die gegenständlich anzuwendende Steuerbefreiung der lit. p jedoch zweifelsfrei entnommen werden, dass die "Anerkennung einer Einrichtung" kein förmliches Anerkennungsverfahren voraussetzt und es Sache des nationalen Gerichts ist zu beurteilen, ob ein Steuerpflichtiger als "ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung" anzusehen ist.In seinen Urteilen vom 10. September 2002, C-141/00, Kügler, vom 6. November 2003, C-45/01, Dornier, sowie vom 26. Mai 2005, C- 498/03, Kingscrest, hatte sich der EuGH unter anderem auch mit dem in Artikel 13, Teil A Absatz eins, der Sechsten Richtlinie des Rates der Europäischen Union vom 17. Mai 1977, 77/388/EWG (im Folgenden: RL), mehrfach verwendeten Begriff der "(ordnungsgemäß) anerkannten Einrichtung" zu befassen. Gleicher Tenor aller Urteile war, dass es (innerhalb des gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Rahmens) Sache der jeweiligen Mitgliedstaaten ist, Art und Umfang von etwaigen Bedingungen für die Steuerbefreiungen im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der "Anerkennung" vorzusehen vergleiche mit einem Hinweis auf die Rechtssache Dornier Randnr. 49 des zuletzt ergangenen Urteils Kingscrest). Wenn diese Urteile auch zu den in Artikel 13, Teil A Absatz eins, Litera b,, g und h der RL enthaltenen Steuerbefreiungen ergangen sind, für welche überdies die Bestimmung des Absatz 2, Litera a, der RL zu beachten ist, kann ihnen für die gegenständlich anzuwendende Steuerbefreiung der Litera p, jedoch zweifelsfrei entnommen werden, dass die "Anerkennung einer Einrichtung" kein förmliches Anerkennungsverfahren voraussetzt und es Sache des nationalen Gerichts ist zu beurteilen, ob ein Steuerpflichtiger als "ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung" anzusehen ist.