Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2005/15/0109

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8492 F/2009

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/15/0109

Entscheidungsdatum

25.11.2009

Index

E3L E09301000
E6J

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA Abs1 litp;
62000CJ0141 Kügler VORAB;
62001CJ0045 Dornier VORAB;
62003CJ0498 Kingscrest Associates und Montecello VORAB;

Rechtssatz

In seinen Urteilen vom 10. September 2002, C-141/00, Kügler, vom 6. November 2003, C-45/01, Dornier, sowie vom 26. Mai 2005, C- 498/03, Kingscrest, hatte sich der EuGH unter anderem auch mit dem in Artikel 13, Teil A Absatz eins, der Sechsten Richtlinie des Rates der Europäischen Union vom 17. Mai 1977, 77/388/EWG (im Folgenden: RL), mehrfach verwendeten Begriff der "(ordnungsgemäß) anerkannten Einrichtung" zu befassen. Gleicher Tenor aller Urteile war, dass es (innerhalb des gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Rahmens) Sache der jeweiligen Mitgliedstaaten ist, Art und Umfang von etwaigen Bedingungen für die Steuerbefreiungen im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der "Anerkennung" vorzusehen vergleiche mit einem Hinweis auf die Rechtssache Dornier Randnr. 49 des zuletzt ergangenen Urteils Kingscrest). Wenn diese Urteile auch zu den in Artikel 13, Teil A Absatz eins, Litera b,, g und h der RL enthaltenen Steuerbefreiungen ergangen sind, für welche überdies die Bestimmung des Absatz 2, Litera a, der RL zu beachten ist, kann ihnen für die gegenständlich anzuwendende Steuerbefreiung der Litera p, jedoch zweifelsfrei entnommen werden, dass die "Anerkennung einer Einrichtung" kein förmliches Anerkennungsverfahren voraussetzt und es Sache des nationalen Gerichts ist zu beurteilen, ob ein Steuerpflichtiger als "ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung" anzusehen ist.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62000J0141 Kügler VORAB
EuGH 62001J0045 Dornier VORAB
EuGH 62003J0498 Kingscrest Associates und Montecello VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005150109.X02

Im RIS seit

27.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2005150109_20091125X02

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