Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008 § 10

Kurztitel

Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. GSG 2008

Index

8280 Gas

Text

Paragraph 10,

Abweichungen vom Bewilligungsbescheid
und nachträgliche Vorschreibungen

  1. Absatz einsDie Behörde hat auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers der Gasanlage von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustands dann Abstand zu nehmen, wenn außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch den Bewilligungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.
  2. Absatz 2Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Sachen vor Beschädigungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011

Gesetzesnummer

20000733

Dokumentnummer

LBG40009329

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