Die Frage, ab wann ein Strafverfahren eingeleitet iSd § 62 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 ist, wurde vom VwGH bereits durch Verweis auf § 1 Abs. 2 StPO 1975 beantwortet (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2014/11/0055). Da die letztgenannte Bestimmung für die Einleitung des Strafverfahrens nicht eine bestimmte Art von Ermittlungsschritten der Staatsanwaltschaft (bzw. der Kriminalpolizei) voraussetzt, ist es nicht von Bedeutung, dass, wie der Revisionswerber vorbringt, seine Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft "noch nicht abgeschlossen" sei.Die Frage, ab wann ein Strafverfahren eingeleitet iSd Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 ist, wurde vom VwGH bereits durch Verweis auf Paragraph eins, Absatz 2, StPO 1975 beantwortet vergleiche VwGH 15.10.2015, Ro 2014/11/0055). Da die letztgenannte Bestimmung für die Einleitung des Strafverfahrens nicht eine bestimmte Art von Ermittlungsschritten der Staatsanwaltschaft (bzw. der Kriminalpolizei) voraussetzt, ist es nicht von Bedeutung, dass, wie der Revisionswerber vorbringt, seine Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft "noch nicht abgeschlossen" sei.