Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
15.09.2017
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Prüfungsausschuß – Wirtschaftsprüfer
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz einsDer Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer hat sich zusammenzusetzen aus:
der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
(2)Absatz 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(3)Absatz 3Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(4)Absatz 4Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
der Berufsgruppenangehörigen,
der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes,
der Mitglieder des Bundesfinanzgerichtes,
der Bediensteten der Finanzmarktaufsicht,
der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und
anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.
(5)Absatz 5Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
mindestens fünf Prüfungskommissäre.
(6)Absatz 6Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 121/2013
Im RIS seit
11.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR40152514