Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.09.2005
Außerkrafttretensdatum
15.09.2017
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Berechtigungsumfang – Wirtschaftsprüfer
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDen zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten ist die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten vorbehalten, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, dass sie nur von Wirtschaftsprüfern gültig ausgeführt werden können.
(2)Absatz 2Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
die Durchführung von Prüfungsaufgaben, die nicht die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes erfordern, und diesbezügliche schriftliche Berichterstattung,
die gesetzlich vorgeschriebene und jede auf öffentlichem oder privatem Auftrag beruhende Prüfung der Buchführung, der Rechnungsabschlüsse, der Kostenrechnung, der Kalkulation und der kaufmännischen Gebarung von Unternehmen, mit der die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes verbunden ist,
die Beratung auf dem Gebiet des Bilanzwesens und des Abschlusses kaufmännischer Bücher,
sämtliche Beratungsleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen Rechnungswesen und die Beratung betreffend Einrichtung und Organisation des internen Kontrollsystems,
die Sanierungsberatung, insbesondere die Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Prüfung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen,
die Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,
die Beratung und Vertretung ihrer Auftraggeber in Devisensachen mit Ausschluss der Vertretung vor Gerichten,
die Erstattung von Sachverständigengutachten auf den Gebieten des Buchführungs- und Bilanzwesens und auf jenen Gebieten, zu deren fachmännischer Beurteilung Kenntnisse des Rechnungswesens und der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind,
die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, dass sie nur von Buchprüfern gültig ausgeführt werden können und
alle Tätigkeiten gemäß § 3.alle Tätigkeiten gemäß Paragraph 3,
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 84/2005
Schlagworte
Buchführungswesen
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR40066849