Ein Game im Tennis ist nicht als Teilergebnis gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 Wr WettenG 2016 anzusehen (vgl. VwGH 29.3.2019, Ra 2019/02/0025), weshalb die Einstellung des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens aus diesem Grund nicht in Frage kommt.Ein Game im Tennis ist nicht als Teilergebnis gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Wr WettenG 2016 anzusehen vergleiche VwGH 29.3.2019, Ra 2019/02/0025), weshalb die Einstellung des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens aus diesem Grund nicht in Frage kommt.