Auch eine mangelhafte, allenfalls zu Gewährleistungansprüchen führende Leistungserbringung stellt aus steuerrechtlicher Sicht die Erbringung einer Leistung dar, wobei allenfalls Gewährleistungsansprüche zu einer späteren Herabsetzung des Entgeltes führen könnten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2005, 2002/13/0021). Gewährleistungsansprüche rechtfertigen allenfalls im Einzelfall die Bildung einer Rückstellung nach § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (vgl. etwa Jakom/Laudacher, EStG, 2013, § 9 Tz 41, Stichwort "Gewährleistung"), sie führen aber nicht dazu, dass die Forderung als uneinbringlich (oder ihre Einbringlichkeit als gefährdet) anzusehen wäre, sodass eine Abschreibung der Forderung nicht berechtigt ist.Auch eine mangelhafte, allenfalls zu Gewährleistungansprüchen führende Leistungserbringung stellt aus steuerrechtlicher Sicht die Erbringung einer Leistung dar, wobei allenfalls Gewährleistungsansprüche zu einer späteren Herabsetzung des Entgeltes führen könnten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2005, 2002/13/0021). Gewährleistungsansprüche rechtfertigen allenfalls im Einzelfall die Bildung einer Rückstellung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 vergleiche etwa Jakom/Laudacher, EStG, 2013, Paragraph 9, Tz 41, Stichwort "Gewährleistung"), sie führen aber nicht dazu, dass die Forderung als uneinbringlich (oder ihre Einbringlichkeit als gefährdet) anzusehen wäre, sodass eine Abschreibung der Forderung nicht berechtigt ist.