Erschwerniszulagen sind gemäß § 68 Abs. 5 zweiter Teilstrich EStG 1988 jene Teile des Arbeitslohnes, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen. Der nach dieser Bestimmung anzustellende Vergleich muss innerhalb der jeweiligen Berufssparte vorgenommen werden. Zur Ermöglichung des Vergleiches müssen von ihren Arbeitsbedingungen her vergleichbare Arbeitstätigkeiten zusammengefasst werden (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 68, Tz 3.3 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). [Hier: Die Ausführungen des Landespolizeikommandos, in seinem Telefondienst sei die prompte und adäquate Behandlung von Anrufern von besonderer Bedeutung, sind zwar zutreffend, vermögen aber das Vorliegen einer außerordentlichen Erschwernis im dargestellten Sinn nicht zu begründen, weil die prompte und korrekte Erledigung von Anrufen auch von anderen Telefondiensten erwartet wird (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1998, 97/14/0049).]Erschwerniszulagen sind gemäß Paragraph 68, Absatz 5, zweiter Teilstrich EStG 1988 jene Teile des Arbeitslohnes, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen. Der nach dieser Bestimmung anzustellende Vergleich muss innerhalb der jeweiligen Berufssparte vorgenommen werden. Zur Ermöglichung des Vergleiches müssen von ihren Arbeitsbedingungen her vergleichbare Arbeitstätigkeiten zusammengefasst werden vergleiche Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 68,, Tz 3.3 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). [Hier: Die Ausführungen des Landespolizeikommandos, in seinem Telefondienst sei die prompte und adäquate Behandlung von Anrufern von besonderer Bedeutung, sind zwar zutreffend, vermögen aber das Vorliegen einer außerordentlichen Erschwernis im dargestellten Sinn nicht zu begründen, weil die prompte und korrekte Erledigung von Anrufen auch von anderen Telefondiensten erwartet wird vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1998, 97/14/0049).]