1) Ein verstellter oder versperrter Gehsteig ist so zu behandeln, als wäre er nicht vorhanden.
2) Die Unzumutbarkeitsregelung gilt allgemein für die Beurteilung der Frage, ob die Benützung des Gehsteiges, des Gehweges, des Straßenbankettes und des Fahrbahnrandes zumutbar ist.
VwGH vom 21.01.1981, 03/2824/80; Veröff: ZVR 1982/57 S 47