Datenschutzbehörde

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Entscheidungstext DSB-D122.436/0001-DSB/201...

Entscheidende Behörde

Datenschutzbehörde

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Bescheid Beschwerde

Geschäftszahl

DSB-D122.436/0001-DSB/2016

Entscheidungsdatum

29.06.2016

Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGH

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 18.7.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Erkenntnis vom 22.2.2017, GZ: W214 2132040-1/15E, als unbegründet abgewiesen (siehe Link weiter unten). Dagegen ist kein weiteres Rechtsmittel (Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Revision an den Verwaltungsgerichtshof) erhoben worden. Dieser Bescheid ist somit rechtskräftig.

Norm

RL 95/46/EG Art12 lita
DSG 2000 §1 Abs3 Z1
DSG 2000 §26 Abs1
DSG 2000 §26 Abs2
NÖ LKH-G §1 Abs1
NÖ LKH-G §1 Abs2
NÖ LKH-G §12

Text

GZ: DSB-D122.436/0001-DSB/2016 vom 29.6.2016

 

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde des Ernst H*** (Beschwerdeführer) aus **** B***, vertreten durch Dr. Ludwig P*** und Dr. Ulf G***, Rechtsanwälte in **** B***, vom 20. November 2015 gegen die NÖ Landeskliniken-Holding (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge inhaltlich mangelhafter, weil unvollständiger Beantwortung des Auskunftsverlangens vom 4. September 2015 durch Schreiben vom 22. September 2015 wie folgt:

    Die Beschwerde wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 26, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz eins und Absatz 7, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2,, und Paragraph 12, des Gesetzes über die Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding (NÖ LKH), Landesgesetzblatt 9452-0 idgF (kurz: NÖ LKH-G)

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen der Parteien

1.  Der vom Beginn des Verwaltungsverfahrens an rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer behauptet in seiner vom 20. November 2015 datierenden und am 3. Dezember 2015 bei der Datenschutzbehörde eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin sein Auskunftsverlangen vom 4. September 2015 durch Schreiben des Landesklinikums Ä*** vom 22. September 2015 unvollständig beantwortet habe. So sei die Übermittlung eines Entlassungsbriefs/Arztbriefs an den Hausarzt des Beschwerdeführers angeg eben, die nie beim Hausarzt des Beschwerdeführers eingelangt sei. Weiters habe die Beschwerdegegnerin Auskunft über die Korrespondenz im Zusammenhang mit der Übermittlung der Krankengeschichte des Beschwerdeführers an ihre Haftpflichtversicherung unter pauschalem Verweis auf ihre überwiegenden berechtigten Interessen verweigert. Diese Begründung sei nicht ausreichend und die Auskunftsverweigerung entspreche daher nicht dem Gesetz. Die Beschwerdegegnerin sei in keinem zivilrechtlichen Rechtsstreit mit dem Beschwerdeführer verfangen. Der entsprechende Prozessgegner sei das Land Niederösterreich, wobei jedoch davon auszugehen sei, dass diese Prozesspartei kein tatsachenwidriges Vorbringen mache und daher kein Interesse dieses Dritten an der Zurückhaltung der Unterlagen habe.

2.  Die Beschwerdegegnerin hielt dem in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2015 unter Vorlage weiterer Urkundenkopien entgegen, eine nähere Überprüfung der Versendung des Entlassungsbriefes habe ergeben, dass die Versendung an den Hausarzt des Beschwerdeführers tatsächlich nicht nachweisbar sei. Der Entlassungsbrief sei allerdings inhaltlich beauskunftet worden. Der Beschwerdeführer habe weiters am 4. September 2015 wegen seiner Behandlung am Landesklinikum Ä*** Klage gegen den Rechtsträger dieser Krankenanstalt erhoben. Dieser sei das Land Niederösterreich, während der Betrieb der Krankenanstalt gesetzlich der Beschwerdegegnerin übertragen sei, die wirtschaftlich im eigenen Namen aber auf Rechnung des Landes tätig werde. Es sei dies ein Fall einer gesetzlich geregelten, verdeckten Stellvertretung. Die Beschwerdegegnerin sei daher im Zivilrechtsstreit mangels Passivlegitimation nicht Prozesspartei, nehme jedoch eine „Garantenstellung“ zum Land Niederösterreich als Rechtsträger der Krankenanstalt wahr. Eine Beauskunftung im Sinne einer Offenlegung des Schriftverkehrs mit dem Haftpflichtversicherer würde daher überwiegende berechtigte Interessen des Landes Niederösterreich verletzen. Der Schriftverkehr unterliege daher nicht dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht.

3.  Darauf replizierte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 27. Jänner 2016 wie folgt: Die Nichtübermittlung des Entlassungsbriefes an den Hausarzt des Beschwerdeführers werde als von der Beschwerdegegnerin zugestanden zur Kenntnis genommen. Die Beschwerdegegnerin verstehe jedoch Paragraph 26, Absatz 2, DSG 2000 als zu großzügige Einschränkung des Rechts auf Auskunft. Aus einer unionsrechts- und grundrechtskonformen Auslegung der Bestimmung im Lichte von Artikel 12, f der Richtlinie 95/46/EG ergebe sich klar, dass eine Pflicht zur Auskunftserteilung bestehe.

B. Beschwerdegegenstand

4.  Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdeführer, gestützt auf sein Recht auf Erhalt einer Auskunft über eigene Daten, die die Beschwerdegegnerin verarbeitet, Auskunft über den Beschwerdeführer betreffenden Inhalt einer bzw. Einsicht in eine Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und deren Haftpflichtversicherung verlangen kann.

C. Sachverhaltsfeststellungen

5.  Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

6.  Der Beschwerdeführer wurde am 30. August 2013 von der Rettung in das Landesklinikum Ä*** (derzeitige Bezeichnung) eingeliefert und dort wegen eines Schlaganfalls behandelt. Am 4. September 2015 hat er, vertreten durch die nunmehrigen Beschwerdevertreter, beim Landesgericht St. Pölten Klage gegen das Land Niederösterreich auf Zahlung von Euro 42.000, zuzüglich Euro 150 monatlich, und Feststellung der Haftung für weitere Schäden erhoben. Der Beschwerdeführer stützt sich als Kläger auf den Titel des Schadenersatzes wegen Schädigung seiner Gesundheit durch ärztliche Fehlbehandlung am Landesklinikum Ä***. Gemäß Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 9. September 2015, GZ: *1 Cg *23/15g-2 (Auftrag an das Land Niederösterreich zur Klagebeantwortung binnen vier Wochen), war das Verfahren seit diesem Tag gerichtsanhängig.

7.  Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf der zitierten Klagsschrift sowie dem zitierten Gerichtsbeschluss, vorgelegt in Kopie von der Beschwerdegegnerin als Beilagen zur Stellungnahme vom 22. Dezember 2015. Die Echtheit dieser Urkundenkopien ist unbestritten.

8.  Am 4. September 2015 richtete der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Dr. Ulf G*** unter Anschluss einer Spezial-Vollmacht und einer Kopie seines Reisepasses folgendes Schreiben an das Landesklinikum Ä***:

[Anmerkung Bearbeiter: hier im Bescheid Kopie der Originalurkunde, die im RIS nicht mit vertretbarem Aufwand pseudonymisiert dargestellt werden kann. Verlangt wird, gestützt auf Paragraph 26, DSG 2000, eine datenschutzrechtliche Auskunft über die Daten des Beschwerdeführers, dies insbesondere auch unter Angabe der Herkunftsdaten, verbreiteter Daten, allfälliger Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, des Zwecks der Datenanwendung sowie der Rechtsgrundlage hierfür.“]

9.  Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf der oben als Faksimile (Scan der Urkundenkopie Beilage./1 zur Beschwerde vom 20. November 2015) wiedergegebenen Urkunde. Echtheit und Übereinstimmung mit dem Original sind unbedenklich und unbestritten.

10. Dieses Schreiben ist von der Beschwerdegegnerin durch das Landesklinikum Ä*** am 22. September 2015 mit einem umfassenden Auskunftsschreiben (mehr als 70 Seiten bzw. Ausdrucke aus der Krankengeschichte des Beschwerdeführers) beantwortet worden. Der für die streitgegenständliche Frage entscheidende Satz findet sich auf Seite 3 des Auskunftsschreibens:

„Darüber hinaus wurden aufgrund der Erhebung von Ansprüchen aufgrund eines behaupteten Behandlungsfehlers sowie der nunmehrigen Erhebung einer Klage vor dem Landesgericht St. Pölten Teile der Krankengeschichte an unseren Haftpflichtversicherer übermittelt. Die diesbezügliche Korrespondenz wird unter Berufung auf Paragraph 26, Absatz 2, (überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers) nicht beauskunftet.“

11. Beweiswürdigung: wie zuletzt.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

12. Die Beschwerde ist unbegründet; die Beschwerdegegnerin hat sich bei ihrer teilweisen Auskunftsverweigerung zu Recht auf Paragraph 26, Absatz 2, DSG 2000 berufen.

13. Zunächst ist festzuhalten, dass sich eine Auskunftsverweigerung gemäß dem Wortlaut von Paragraph 26, Absatz 2, 3. Halbsatz DSG 2000 auch auf überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten stützen kann. Die Beschwerdegegnerin ist als ein durch Gesetz eingerichteter Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (Paragraph eins, Absatz eins, NÖ LKH-G) zwar nicht mit dem Land Niederösterreich identisch, aus dem Gesetz ergibt sich aber allein durch die enge Verflechtung mit dem Land als Eigentümer der von der Beschwerdegegnerin betriebenen Krankenanstalten, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, rechtliche und wirtschaftliche Interessen des Landes Niederösterreich zu wahren. Zu Recht verweist die Beschwerdegegnerin (Stellungnahme vom 22. Dezember 2015, siehe oben Rz 2) darauf, dass ihre Stellung hier der eines indirekten Stellvertreters des Landes Niederösterreich entspricht, da sie Aufgaben der Geschäftsführung (siehe Paragraph 2, Absatz eins und 3 NÖ LKH-G) auf Rechnung des Landes (als Rechtsträger der Landeskrankenanstalten, Paragraph 2, Absatz 2 und 3 NÖ LKH-G) wahrzunehmen hat.

14. Anders als vom Beschwerdeführer (siehe oben, Rz 1) vorgebracht, ist die Frage der Parteistellung bzw. Passivlegitimation im Zivilprozess AZ: *1 Cg *23/15g des Landesgerichts St. Pölten daher nicht von entscheidender Bedeutung.

15. Die Beschaffung von Beweismitteln für einen möglichen Rechtsstreit ist kein gesetzmäßiger Zweck des Rechts auf Auskunft und des Rechtsschutzverfahrens nach Paragraph 31, Absatz eins und 7 DSG 2000. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht zukommt, für diesen Zweck Auskunft über den Inhalt einer Korrespondenz zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten zu erhalten vergleiche dazu den Bescheid der früheren DSK vom 22.5.2013, K121.925/0007-DSK/2013, RIS). Paragraph 26, Absatz 2, DSG 2000 anerkennt – in Umsetzung der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. –, dass in bestimmten Fällen keine Auskunft zu erteilen ist, insbesondere dann nicht, soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten dem entgegenstehen. [...] Unter Berufung auf Paragraph 26, Absatz 2, DSG 2000 könnte etwa dann eine Auskunft verweigert werden, wenn der Auftraggeber bei voller Auskunftserteilung in einem anhängigen Rechtsstreit mit dem Auskunftswerber seine eigene Prozesssituation schwächen würden (Bescheide der DSB vom 27.10.2014, DSB-D122.215/0004-DSB/2014, und vom 9.3.2015, DSB-D122.299/0003-DSB/2015, beide im RIS, jeweils unter Berufung auf Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzgesetz2 Paragraph 26, Anmerkung 21).

16. Aus Sicht der Datenschutzbehörde erscheint klar, dass eine Kenntnis des Beschwerdeführers (bzw. seiner Rechtsanwälte) vom Inhalt des Daten- und Informationsaustausches zwischen der Beschwerdegegnerin und deren Haftpflichtversicherung die Prozesssituation des Landes Niederösterreich in einem anhängigen Rechtsstreit um Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers schwächen könnte. Dem Land Niederösterreich kommt daher ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse an diesen Daten zu, das das Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers überwiegt. Über die Daten seiner Krankengeschichte, die ebenfalls Teil des strittigen Daten- und Informationsaustausches war, ist dem Beschwerdeführer nämlich unbestritten Auskunft erteilt worden, woraus folgt, dass es nur mehr um den sonstigen Inhalt der Korrespondenz, etwa die interne rechtliche Beurteilung der Ansprüche des Beschwerdeführers und mögliche Fehler des medizinischen Personals am Landesklinikum Ä***, gehen kann.

17. Die Beschwerdegegnerin hat daher dem Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers zu Recht überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten, nämlich des Landes Niederösterreich, entgegengehalten. Dass sie sich in dieser begründeten teilweisen Ablehnung des Auskunftsverlangens (Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000) offenkundig irrtümlich und in einem Klammerausdruck auf „überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers“ - demnach eigene Interessen - gestützt hat, schadet der Rechtmäßigkeit ihres Handelns nicht.

18. Der zweite geltend gemachte Mangel der Auskunftserteilung, die unzutreffende Auskunft betreffend die Übermittlung eines Entlassungsbriefs/Arztbriefs an den Hausarzt des Beschwerdeführers, stellt keine Verletzung des Auskunftsrechts dar, da das Recht auf Auskunft gemäß Paragraph 26, Absatz eins, 3. Satz DSG 2000 ein Recht auf Auskunft über die „Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen“ umfasst, nicht jedoch präzise Angaben zu einzelnen Übermittlungsvorgängen, etwa zur Frage, ob ein Entlassungsbrief/Arztbrief an den Hausarzt des Beschwerdeführers tatsächlich abgeschickt worden ist. Die entsprechenden Angaben wurden überdies im Zuge des Verfahrens richtiggestellt und dies vom Beschwerdeführer ausdrücklich zur Kenntnis genommen. Damit ist seine Beschwer jedenfalls beseitigt (Paragraph 31, Absatz 8, DSG 2000).

19. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Entscheidung über DSB-Dokument (BVwG)

Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 22.2.2017, GZ: W214 2132040-1/15E, als unbegründet abgewiesen.

Schlagworte

Auskunft, Inhaltsmängel, berechtigte Auskunftsverweigerung, Umfang des Auskunftsrechts, Krankenhausbetreiber, überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten, anhängiger Schadenersatzprozess, Korrespondenz mit Haftpflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2016:DSB.D122.436.0001.DSB.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2017

Dokumentnummer

DSBT_20160629_DSB_D122_436_0001_DSB_2016_00

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