Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 97/02/0426

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/02/0426

Entscheidungsdatum

27.03.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0117 B 18. Oktober 1989 RS 2 (hier: die bloße Vermutung der Aushändigung des Schriftstückes an eine fremde Person und nicht an den Arbeitnehmer des Empfängers entkräftet nicht die gegenteilige Angabe des Postzustellers).

Stammrechtssatz

Die Behauptung des Empfängers, eine Hinterlegungsanzeige sei "zu

keinem Zeitpunkt ... vorgefunden worden, enthält implizit die

Bestreitung der Richtigkeit der Angabe im Rückschein, die Verständigung von der Hinterlegung sei in das Hausbrieffach eingelegt worden. Bei dem Postrückschein im Sinne des Paragraph 22, ZustellG handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, wobei die gegenteilige Behauptung entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Die Aussage des Empfängers, eine Hinterlegungsanzeige nach seiner Rückkehr nicht vorgefunden zu haben, ist nicht ausreichend, die Angabe des Postzustellers im Rückschein, es sei eine solche Anzeige im Hausbrieffach des Empfängers eingelegt worden, zu entkräften, wurde doch durch die Zeugenaussage des Postzustellers die Richtigkeit dieser Angabe bestätigt.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997020426.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1997020426_19980327X01

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