Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 87/14/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6238 F/1987

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

87/14/0046

Entscheidungsdatum

30.06.1987

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung

Norm

ABGB §302;
EStG 1972 §13;
EStG 1972 §8 Abs7 impl;
InvestPrämG §5;

Rechtssatz

Eine Geschäftseinrichtung ist in der Regel keine Gesamtsache. Sie kann dann eine sein, wenn sie sich zB als wirtschaftliche Einheit, als eine einheitliche, künstlerische Arbeit darstellt. Aus dem Umstand allein, daß es sich um die Ausstattung eines Nachtlokales handelt, ergibt sich für die Behörde kein Anhaltspunkt dafür, daß es sich um eine Gesamtsache handeln könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140046.X05

Im RIS seit

30.06.1987

Dokumentnummer

JWR_1987140046_19870630X05

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