Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 97/14/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

97/14/0013

Entscheidungsdatum

25.11.2002

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Es ist Sache eines Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die eine Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E 17. Jänner 2001, 98/13/0073), weswegen die Abgabenbehörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997140013.X05

Im RIS seit

18.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008

Dokumentnummer

JWR_1997140013_20021125X05

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