Nach § 68 EStG 1988 begünstigte Zulagen und Zuschläge müssen zusätzlich zu nicht begünstigtem Grundlohn gezahlt werden (vgl. z. B. Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer III D, Tz 2.1 zu § 68).Nach Paragraph 68, EStG 1988 begünstigte Zulagen und Zuschläge müssen zusätzlich zu nicht begünstigtem Grundlohn gezahlt werden vergleiche z. B. Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer römisch III D, Tz 2.1 zu Paragraph 68,).