Abschnitt 3
Gemeindefunktionen, Vorrangzonen
§ 4Paragraph 4,
Gemeindefunktionen1
(1)Absatz einsAls Teilregionale Versorgungszentren (Nahversorgungszentrum im Sinne des Landesentwicklungsprogramms 1977) werden festgelegt:
(2)Absatz 2Zur Dokumentation des öffentlichen Interesses der Sicherung der Standortvoraussetzungen für bestehende Betriebe von regionaler Bedeutung bzw. zur langfristigen Sicherung regional bedeutsamer Flächenpotenziale für industriell-gewerbliche Nutzung werden folgende Gemeinden als regionale Industrie- und Gewerbestandorte festgelegt:
Murau – Lassnitz bei Murau
1 Die Bezirkshauptstadt Murau wurde im Landesentwicklungsprogramm 1977 (LGBl. Nr. 53/1977) als Regionales Zentrum und Neumarkt in Steiermark als Regionales Nebenzentrum festgelegt. Die Bezirkshauptstadt Murau wurde im Landesentwicklungsprogramm 1977 Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1977,) als Regionales Zentrum und Neumarkt in Steiermark als Regionales Nebenzentrum festgelegt.