Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)
Typ
Vertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
Außerkrafttretensdatum
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Beachte
Der Vertrag wird gemäß Art. 11 Abs. 1 mit 22.1.2010 vorläufig angewendet; der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Text
Artikel 5 | Allgemeine Bestimmungen für Zoll- und Steuerbefreiung |
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Um die Durchführung aller Projekte gemäß diesem Vertrages zu ermöglichen, soll die mazedonische Partei |
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die Befreiung von Verbrauchs- und Mehrwertsteuern (MWSt.) unter dem „vom Finanzminister angenommenen Regelbuch und Richtlinien über die Art der Anwendung der Ausnahme von der Zahlung von Zoll- und anderen Abgaben, Verbrauchs- und Mehrwertsteuern (MWSt.) bei der Einfuhr von Gütern und über die Bereitstellung von Mitteln für die Bezahlung von Verbrauchs- und Mehrwertsteuern auf den Verkauf von Gütern und Dienstleistungen im Land, welche für die Verwirklichung von mit nichtrückzahlbaren Mitteln ausländischer Geber finanzierten Projekten erforderlich sind“ gewähren.
alle Genehmigungen, Vollmachten, Lizenzen, und ähnliche Dokumente, die für die Einfuhr (einschließlich temporärer Einfuhr) und Wiederausfuhr von Geräten zur Durchführung dieser Projekte notwendig sind, erteilen.
Schlagworte
Zollbefreiung, Verbrauchssteuer, Zollabgabe
Im RIS seit
16.04.2010
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
20006709
Dokumentnummer
NOR40116379