Bundesrecht konsolidiert

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Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien) Art. 5

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 16/2010

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Beachte

Der Vertrag wird gemäß Art. 11 Abs. 1 mit 22.1.2010 vorläufig angewendet; der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

Artikel 5

Allgemeine Bestimmungen für Zoll- und Steuerbefreiung

Um die Durchführung aller Projekte gemäß diesem Vertrages zu ermöglichen, soll die mazedonische Partei

  1. Absatz i
    die Befreiung von Verbrauchs- und Mehrwertsteuern (MWSt.) unter dem „vom Finanzminister angenommenen Regelbuch und Richtlinien über die Art der Anwendung der Ausnahme von der Zahlung von Zoll- und anderen Abgaben, Verbrauchs- und Mehrwertsteuern (MWSt.) bei der Einfuhr von Gütern und über die Bereitstellung von Mitteln für die Bezahlung von Verbrauchs- und Mehrwertsteuern auf den Verkauf von Gütern und Dienstleistungen im Land, welche für die Verwirklichung von mit nichtrückzahlbaren Mitteln ausländischer Geber finanzierten Projekten erforderlich sind“ gewähren.
  2. Absatz i, i
    alle Genehmigungen, Vollmachten, Lizenzen, und ähnliche Dokumente, die für die Einfuhr (einschließlich temporärer Einfuhr) und Wiederausfuhr von Geräten zur Durchführung dieser Projekte notwendig sind, erteilen.

Schlagworte

Zollbefreiung, Verbrauchssteuer, Zollabgabe

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20006709

Dokumentnummer

NOR40116379

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