Begründung:
Die beklagte Reiseveranstalterin (= Gegnerin der gefährdeten Partei), die auch Pauschalreisen und Charterflüge anbietet, legt ihren Reiseverträgen die Allgemeinen Reisebedingungen der österreichischen Reisebüros aus dem Jahr 1992, die im Jahr 1994 an die neuen Bestimmungen des KSchG angepasst wurden (im Folgenden: ARB 1992 nF), mit geringen Abweichungen, die jedoch nicht die inkriminierte Klausel betreffen, zugrunde. Diese lautet wie folgt:
„8. Änderungen des Vertrages
8. 1. Preisänderungen
Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten - der Abgaben für
bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die
für
die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse.
Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben.
Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im Einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden.
.....
Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären."
Die Kalkulation von Urlaubsreisen wird von allen Reiseveranstaltern unterschiedlich gehandhabt. Sie ist vor allem im Bereich der Charterflüge besonders schwierig, da die Preisbildung in diesem Fall von einer Vielzahl von unbekannten Größen beeinflusst, und der Flugpreis pro Person bei einer Zeitspanne von über einem Jahr vor Reiseantritt nur grob geschätzt wird.
Aufgrund der steigenden Rohölpreise und der damit einhergehenden Kerosinpreiserhöhungen werden den Reiseveranstaltern von den Fluglinien Preiserhöhungen vorgeschrieben. Derartige Zuschläge verrechnen die meisten Veranstalter an die Kunden weiter.
Die nach § 29 KSchG klageberechtigte Kammer (= gefährdete Partei im Folgenden: Klägerin) begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen, mit Verbandsklage geltendgemachten Unterlassungsanspruchs nach § 28 Abs 1 KSchG, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in ihren Allgemeinen Reisebedingungen, welche sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die oa Klausel oder sinngleiche Klauseln zu verwenden oder sich auf derartige Klauseln zu berufen, soweit sie bereits vereinbart worden sind.Die nach Paragraph 29, KSchG klageberechtigte Kammer (= gefährdete Partei im Folgenden: Klägerin) begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen, mit Verbandsklage geltendgemachten Unterlassungsanspruchs nach Paragraph 28, Absatz eins, KSchG, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in ihren Allgemeinen Reisebedingungen, welche sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die oa Klausel oder sinngleiche Klauseln zu verwenden oder sich auf derartige Klauseln zu berufen, soweit sie bereits vereinbart worden sind.
Die Klausel verstoße gegen §§ 31c, 6 Abs 1 Z 5 und 6 Abs 3 KSchG sowie § 879 Abs 3 ABGB, weil die (in § 31c KSchG geforderte) genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises fehle, entgegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG mehrere Preisänderungsparameter vorgesehen seien (sodass nicht klar sei, welchen Anteil diese jeweils am Gesamtpreis hätten und von welchem Ausgangswert bei den einzelnen Parametern auszugehen sei), und dem Verwender (gegen
das
Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG verstoßend) ein ungerechtfertigter Änderungsspielraum eingeräumt werde. Durch
das
nicht ausreichend determinierte einseitige Gestaltungsrecht, den vereinbarten Preis nachträglich auch zum Nachteil des Verbrauchers zu ändern, sei die Klausel auch gröblich nachteilig und gemäß § 879 Abs 3 nichtig.Die Klausel verstoße gegen Paragraphen 31 c,, 6 Absatz eins, Ziffer 5 und 6 Absatz 3, KSchG sowie Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, weil die (in Paragraph 31 c, KSchG geforderte) genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises fehle, entgegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG mehrere Preisänderungsparameter vorgesehen seien (sodass nicht klar sei, welchen Anteil diese jeweils am Gesamtpreis hätten und von welchem Ausgangswert bei den einzelnen Parametern auszugehen sei), und dem Verwender (gegen
das
Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verstoßend) ein ungerechtfertigter Änderungsspielraum eingeräumt werde. Durch
das
nicht ausreichend determinierte einseitige Gestaltungsrecht, den vereinbarten Preis nachträglich auch zum Nachteil des Verbrauchers zu ändern, sei die Klausel auch gröblich nachteilig und gemäß Paragraph 879, Absatz 3, nichtig.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen.
Die ARB 1992 seien an die Novelle betreffend §§ 31c ff KSchG und an
das
Gewährleistungsrechts- Änderungsgesetz angepasst, im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers
für
Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz beraten sowie allseits und wechselseitig genehmigt und vorbehaltlos angenommen worden, woran insb die Klägerin mitgewirkt habe. Die ARB 1992 nF seien in Punkt 8.1. (Preisänderungen) inhaltsgleich mit § 31c KSchG und stimmten deckungsgleich mit den Bestimmungen der §§ 6 Abs 1 Z 5 und 6 Abs 3 KSchG sowie § 879 Abs 3 ABGB überein. Teilweise schränkten sie die Möglichkeit von Preisänderungen sogar weiter ein als diese Bestimmungen, weil die Preisänderungen nicht vom Willen des Reiseveranstalters abhängig sein dürften. Da die ARB 1992 nF auch mit der Klägerin ausverhandelt und von ihr akzeptiert worden seien, sei sie zur Klageführung nicht legitimiert; es fehle ihr an einem Rechtsschutzbedürfnis. Außerdem sei die Beklagte gemäß § 6 Abs 1 der
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
(BGBl II Nr. 401/1998) auch dann verpflichtet, die ARB in ihren Werbeunterlagen (Prospekten) abzudrucken, wenn sie diese nicht anwenden wolle. Der Sicherungsantrag der Klägerin verstoße insoweit gegen die zit Verordnung. Der Antrag der Klägerin sei damit gesetz- und sittenwidrig. Es sei nicht vorhersehbar, auf welche Art und Weise sich die Beförderungskosten oder auch Wechselkurse in Zukunft verändern werden, und daher faktisch unmöglich und unzumutbar, im Zeitpunkt der Herstellung des Kataloges oder im Buchungszeitpunkt genaue Angaben zur Berechnung eines neuen (erhöhten) Preises zu vereinbaren. Dem Reiseveranstalter könne nicht zugemutet werden, seine Preiskalkulation offenzulegen. Dem Schutzzweck des § 31c Abs 1 KSchG, nämlich nachträglich Gewinnsteigerungen des Reiseveranstalters abzuwenden, müsse es genügen, wenn eine ex post-Prüfung der Berechnungsunterlagen des Veranstalters eröffnet werde. Die Klägerin habe seit 1993 Kenntnis von den ARB. Damit habe sie zumindest konkludent
das
Einverständnis zu ihrem Inhalt gegeben, sodass es ihr an der Aktivlegitimation fehle. Der Unterlassunganspruch der Klägerin sei verjährt. Auch die Voraussetzungen
für
die Erlassung einer einstweiligen Verfügung seien nicht gegeben, weil kein Interesse der Verbraucher an einer raschen Klärung bestehe. Zum Tatbestandselement der „Gefahr" habe die Klägerin nichts ausgeführt. Angesichts der
für
die Beklagte mit einem Austausch der Kataloge verbundenen Kosten sei der Klägerin eine Sicherheitsleistung bezüglich des Beklagten voraussichtlichen entstehenden Schadens in Höhe von zumindest EUR 700.000 aufzuerlegen.Die ARB 1992 seien an die Novelle betreffend Paragraphen 31 c, ff KSchG und an
das
Gewährleistungsrechts- Änderungsgesetz angepasst, im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers
für
Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz beraten sowie allseits und wechselseitig genehmigt und vorbehaltlos angenommen worden, woran insb die Klägerin mitgewirkt habe. Die ARB 1992 nF seien in Punkt 8.1. (Preisänderungen) inhaltsgleich mit Paragraph 31 c, KSchG und stimmten deckungsgleich mit den Bestimmungen der Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer 5, und 6 Absatz 3, KSchG sowie Paragraph 879, Absatz 3, ABGB überein. Teilweise schränkten sie die Möglichkeit von Preisänderungen sogar weiter ein als diese Bestimmungen, weil die Preisänderungen nicht vom Willen des Reiseveranstalters abhängig sein dürften. Da die ARB 1992 nF auch mit der Klägerin ausverhandelt und von ihr akzeptiert worden seien, sei sie zur Klageführung nicht legitimiert; es fehle ihr an einem Rechtsschutzbedürfnis. Außerdem sei die Beklagte gemäß Paragraph 6, Absatz eins, der
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 1998,) auch dann verpflichtet, die ARB in ihren Werbeunterlagen (Prospekten) abzudrucken, wenn sie diese nicht anwenden wolle. Der Sicherungsantrag der Klägerin verstoße insoweit gegen die zit Verordnung. Der Antrag der Klägerin sei damit gesetz- und sittenwidrig. Es sei nicht vorhersehbar, auf welche Art und Weise sich die Beförderungskosten oder auch Wechselkurse in Zukunft verändern werden, und daher faktisch unmöglich und unzumutbar, im Zeitpunkt der Herstellung des Kataloges oder im Buchungszeitpunkt genaue Angaben zur Berechnung eines neuen (erhöhten) Preises zu vereinbaren. Dem Reiseveranstalter könne nicht zugemutet werden, seine Preiskalkulation offenzulegen. Dem Schutzzweck des Paragraph 31 c, Absatz eins, KSchG, nämlich nachträglich Gewinnsteigerungen des Reiseveranstalters abzuwenden, müsse es genügen, wenn eine ex post-Prüfung der Berechnungsunterlagen des Veranstalters eröffnet werde. Die Klägerin habe seit 1993 Kenntnis von den ARB. Damit habe sie zumindest konkludent
das
Einverständnis zu ihrem Inhalt gegeben, sodass es ihr an der Aktivlegitimation fehle. Der Unterlassunganspruch der Klägerin sei verjährt. Auch die Voraussetzungen
für
die Erlassung einer einstweiligen Verfügung seien nicht gegeben, weil kein Interesse der Verbraucher an einer raschen Klärung bestehe. Zum Tatbestandselement der „Gefahr" habe die Klägerin nichts ausgeführt. Angesichts der
für
die Beklagte mit einem Austausch der Kataloge verbundenen Kosten sei der Klägerin eine Sicherheitsleistung bezüglich des Beklagten voraussichtlichen entstehenden Schadens in Höhe von zumindest EUR 700.000 aufzuerlegen.
Das
Erstgericht erlies die einstweilige Verfügung betreffend den ersten Satz der beanstandeten Preisänderungsklausel, ohne der Klägerin eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen und wies den Sicherungsantrag im Übrigen ab. Der erste Satz der Klausel enthalte die Vereinbarung einer allfälligen nachträglichen Preiserhöhung. Die nachfolgenden Ausführungsbestimmungen bzw Beschränkungen zu dieser Preisänderungsvereinbarung verwendeten einerseits bloß die verba legalia des § 31c Abs 1 bzw Abs 2 KSchG und enthielten andererseits bloß über den Wortlaut des § 31c KSchG hinausreichende weitere Preisänderungsbeschränkungen zugunsten des Kunden. Nur hinsichtlich des ersten Satzes der Klausel sei der Sicherungsantrag daher berechtigt, weil darin entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des § 31c Abs 1 KSchG keine genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalten seien. Damit verstoße die Beklagte im Übrigen gegen ihre eigenen Bestimmungen, weil sie sich die gesetzliche Regelung durch beinahe wörtliche Übernahme in den ARB selbst zur Vorgabe gemacht habe. Dass es schwierig sei, genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises zu machen, enthebe die Beklagte nicht von der entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung. § 6 Abs 4 der
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
(BGBl II Nr. 401/1998) eröffne selbst die Möglichkeit, von den ARB abzuweichen, diese also insbesondere zu ergänzen, wozu die Beklagte im Hinblick auf § 31c KSchG bezüglich genauer Angaben zur Preisberechnung auch verpflichtet sei. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich bereits aus der ausdrücklichen Anordnung des § 29 Abs 1 KSchG; eine widersprechende missbräuchliche schikanöse Rechtsausübung habe die Beklagten weder behauptet noch bescheinigt. Soweit die Klausel selbst nicht nur eine Preisänderungvereinbarung enthalte, sondern auch allgemeine Ausführungsbestimmungen und Preisänderungsbeschränkungen, die nahezu wortgleich dem § 31c entsprächen, sei sie unbedenklich. Einer Verjährung sei der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zugänglich und im bloßen Schweigen der Beklagten liege keine konkludente Zustimmung. Eine ex post-Kontrolle genüge dem Schutzzweck des § 31c KSchG nicht. Die Behauptung oder Bescheinigung einer Gefährdung erübrige sich nach der Gesetzeslage. Es sei jedoch konkret überhaupt wahrscheinlich, dass die Beklagte weitere Verträge auf Basis der inkriminierten Klausel abschließen werde. Eine Sicherheitsleistung komme nicht in Betracht, weil die Klägerin den geltend gemachten Anspruch bescheinigt habe und es zur Vermeidung von Druckkosten ausreiche, die inkriminierte Klausel (bzw deren ersten Satz) zu tilgen, also durchzustreichen. Eine Rückholaktion und die mit einer solchen verbundenen Rückholkosten bzw Umsatzeinbußen seien daher nicht zu befürchten. Damit liege auch kein erheblicher Eingriff in die Geschäftstätigkeit der Beklagten vor.
Das
Erstgericht erlies die einstweilige Verfügung betreffend den ersten Satz der beanstandeten Preisänderungsklausel, ohne der Klägerin eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen und wies den Sicherungsantrag im Übrigen ab. Der erste Satz der Klausel enthalte die Vereinbarung einer allfälligen nachträglichen Preiserhöhung. Die nachfolgenden Ausführungsbestimmungen bzw Beschränkungen zu dieser Preisänderungsvereinbarung verwendeten einerseits bloß die verba legalia des Paragraph 31 c, Absatz eins, bzw Absatz 2, KSchG und enthielten andererseits bloß über den Wortlaut des Paragraph 31 c, KSchG hinausreichende weitere Preisänderungsbeschränkungen zugunsten des Kunden. Nur hinsichtlich des ersten Satzes der Klausel sei der Sicherungsantrag daher berechtigt, weil darin entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 31 c, Absatz eins, KSchG keine genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalten seien. Damit verstoße die Beklagte im Übrigen gegen ihre eigenen Bestimmungen, weil sie sich die gesetzliche Regelung durch beinahe wörtliche Übernahme in den ARB selbst zur Vorgabe gemacht habe. Dass es schwierig sei, genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises zu machen, enthebe die Beklagte nicht von der entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung. Paragraph 6, Absatz 4, der
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 1998,) eröffne selbst die Möglichkeit, von den ARB abzuweichen, diese also insbesondere zu ergänzen, wozu die Beklagte im Hinblick auf Paragraph 31 c, KSchG bezüglich genauer Angaben zur Preisberechnung auch verpflichtet sei. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich bereits aus der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 29, Absatz eins, KSchG; eine widersprechende missbräuchliche schikanöse Rechtsausübung habe die Beklagten weder behauptet noch bescheinigt. Soweit die Klausel selbst nicht nur eine Preisänderungvereinbarung enthalte, sondern auch allgemeine Ausführungsbestimmungen und Preisänderungsbeschränkungen, die nahezu wortgleich dem Paragraph 31 c, entsprächen, sei sie unbedenklich. Einer Verjährung sei der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zugänglich und im bloßen Schweigen der Beklagten liege keine konkludente Zustimmung. Eine ex post-Kontrolle genüge dem Schutzzweck des Paragraph 31 c, KSchG nicht. Die Behauptung oder Bescheinigung einer Gefährdung erübrige sich nach der Gesetzeslage. Es sei jedoch konkret überhaupt wahrscheinlich, dass die Beklagte weitere Verträge auf Basis der inkriminierten Klausel abschließen werde. Eine Sicherheitsleistung komme nicht in Betracht, weil die Klägerin den geltend gemachten Anspruch bescheinigt habe und es zur Vermeidung von Druckkosten ausreiche, die inkriminierte Klausel (bzw deren ersten Satz) zu tilgen, also durchzustreichen. Eine Rückholaktion und die mit einer solchen verbundenen Rückholkosten bzw Umsatzeinbußen seien daher nicht zu befürchten. Damit liege auch kein erheblicher Eingriff in die Geschäftstätigkeit der Beklagten vor.
Über Rekurs beider Parteien änderte
das
Rekursgericht diesen Beschluss in Stattgebung des klägerischen Rekurses dahin ab, dass es dem Sicherungsantrag zur Gänze stattgab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Der Rekurs der Klägerin sei berechtigt, weil der gesamte Punkt 8.1. [der ARB 1992 nF] die Änderung des wesentlichen Vertragsbestandteiles „Preis" betreffe und (mit Ausnahme des nicht inkriminierten Teiles, dass es ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin keine Preisänderung gibt) zur Gänze dem Einwand begegne, dass gemäß § 31c Abs 1 KSchG die Vereinbarung der Befugnis des Veranstalters,
das
im Reisevertrag festgelegte Entgelt zu erhöhen, überhaupt nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig sei: Wenn einerseits bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen
für
eine Preiserhöhung [auch] eine Preissenkung vorgesehen sei und andererseits genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalten wären, wobei wiederum ausschließlich Änderungen der Beförderungskosten, etwa der Treibstoffkosten, der Abgaben
für
bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- und Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechend die Gebühren auf Flughäfen, oder der
für
die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse Rechnung getragen werden dürfe.
Das
Fehlen derartiger genauer Angaben zur Berechnung des neuen Preises schon im Reisevertrag mache die Klausel unzulässig. Dass die Preisänderungsklausel konkret auch
für
sich genommen zulässige Bestandteile enthalte, wenn sie etwa als
für
eine Preiserhöhung in Betracht kommende Umstände auf eine Änderung der Beförderungskosten abstelle, ändere an der Unzulässigkeit der gesamten Klausel nichts; nach der herrschenden Rechtsprechung im Verbandsprozess sei
für
eine geltungserhaltende Reduktion, nämlich kein Raum. Es sei vielmehr die kundenfeindlichste (objektive) Auslegung der Vertragsbedingungen heranzuziehen. Daher verstoße die gesamte Preisänderungsklausel gegen § 31c Abs 1 KSchG, weil danach jede zulässige Preisänderung genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Reisevertrag erfordere.Der Rekurs der Klägerin sei berechtigt, weil der gesamte Punkt 8.1. [der ARB 1992 nF] die Änderung des wesentlichen Vertragsbestandteiles „Preis" betreffe und (mit Ausnahme des nicht inkriminierten Teiles, dass es ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin keine Preisänderung gibt) zur Gänze dem Einwand begegne, dass gemäß Paragraph 31 c, Absatz eins, KSchG die Vereinbarung der Befugnis des Veranstalters,
das
im Reisevertrag festgelegte Entgelt zu erhöhen, überhaupt nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig sei: Wenn einerseits bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen
für
eine Preiserhöhung [auch] eine Preissenkung vorgesehen sei und andererseits genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalten wären, wobei wiederum ausschließlich Änderungen der Beförderungskosten, etwa der Treibstoffkosten, der Abgaben
für
bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- und Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechend die Gebühren auf Flughäfen, oder der
für
die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse Rechnung getragen werden dürfe.
Das
Fehlen derartiger genauer Angaben zur Berechnung des neuen Preises schon im Reisevertrag mache die Klausel unzulässig. Dass die Preisänderungsklausel konkret auch
für
sich genommen zulässige Bestandteile enthalte, wenn sie etwa als
für
eine Preiserhöhung in Betracht kommende Umstände auf eine Änderung der Beförderungskosten abstelle, ändere an der Unzulässigkeit der gesamten Klausel nichts; nach der herrschenden Rechtsprechung im Verbandsprozess sei
für
eine geltungserhaltende Reduktion, nämlich kein Raum. Es sei vielmehr die kundenfeindlichste (objektive) Auslegung der Vertragsbedingungen heranzuziehen. Daher verstoße die gesamte Preisänderungsklausel gegen Paragraph 31 c, Absatz eins, KSchG, weil danach jede zulässige Preisänderung genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Reisevertrag erfordere.
Dem Rekurs der Beklagten komme hingegen keine Berechtigung zu. Die teilweise Verwendung des Gesetzestextes in den ARB 1992 nF könne die inkriminierte Klausel nicht unanfechtbar machen, wenn dem wesentlichen vom Gesetz geforderten Kriterium
für
den Fall einer Vereinbarung einer nachträglichen Erhöhung des im Reisevertrag festgelegten Entgelts nicht entsprochen werde, nämlich in diese Vereinbarung auch genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises aufzunehmen, wobei diese Vereinbarung wiederum nur den in § 31c Abs 1 KSchG genannten geänderten Kosten Rechnung tragen dürfe. Auch § 6 Abs 1 der
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
(BGBl II Nr „104/1998" [richtig: 401/1998]) enthalte nach der vom Berufungsgericht im Einzelnen dargestellten Rechtslage (S 15 ff der Berufungsentscheidung) weder
das
Recht noch die Pflicht, die ARB 1992 zur Gänze zu verwenden, also zur Vertragsgrundlage zu machen. Soweit die Beklagte auf eine Zustimmung der Klägerin zu den ARB 1992 nF im Rahmen des konsumentenpolitischen Beirats abstelle, werde übersehen, dass eine „Vereinbarung" von AGB als rechtmäßig, die eine Wahrnehmung der der Klägerin in § 29 Abs 1 KSchG gesetzlich übertragenen Aufgaben hinderte, schon deshalb nichtig wäre, weil die in § 29 Abs 1 KSchG genannten Verbände mit der Verbandsklage
das
öffentliche Interesse an der Durchsetzung des KSchG wahrzunehmen hätten. Nach der Judikatur genüge
für
die Berechtigung eines Unterlassungsanspruches nach § 28 KSchG, dass die Verwendung der unzulässigen AGB oder Formblätter drohe, wenn AGB oder Vertragsformblätter tatsächlich zum Einsatz gelangten. Davon sei
das
Erstgericht zutreffend ausgegangen. Die Behauptung oder Bescheinigung einer „Gefahr" sei gemäß § 30 Abs 1 KSchG entbehrlich, weil danach § 24 UWG sinngemäß gelte, sodass zur Sicherung des Unterlassungsanspruches einstweilige Verfügungen auch erlassen werden könnten, wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zuträfen. Die Gefährdung des Anspruches sei daher konkret nicht Voraussetzung
für
die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.Dem Rekurs der Beklagten komme hingegen keine Berechtigung zu. Die teilweise Verwendung des Gesetzestextes in den ARB 1992 nF könne die inkriminierte Klausel nicht unanfechtbar machen, wenn dem wesentlichen vom Gesetz geforderten Kriterium
für
den Fall einer Vereinbarung einer nachträglichen Erhöhung des im Reisevertrag festgelegten Entgelts nicht entsprochen werde, nämlich in diese Vereinbarung auch genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises aufzunehmen, wobei diese Vereinbarung wiederum nur den in Paragraph 31 c, Absatz eins, KSchG genannten geänderten Kosten Rechnung tragen dürfe. Auch Paragraph 6, Absatz eins, der
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
(BGBl römisch zwei Nr „104/1998" [richtig: 401/1998]) enthalte nach der vom Berufungsgericht im Einzelnen dargestellten Rechtslage (S 15 ff der Berufungsentscheidung) weder
das
Recht noch die Pflicht, die ARB 1992 zur Gänze zu verwenden, also zur Vertragsgrundlage zu machen. Soweit die Beklagte auf eine Zustimmung der Klägerin zu den ARB 1992 nF im Rahmen des konsumentenpolitischen Beirats abstelle, werde übersehen, dass eine „Vereinbarung" von AGB als rechtmäßig, die eine Wahrnehmung der der Klägerin in Paragraph 29, Absatz eins, KSchG gesetzlich übertragenen Aufgaben hinderte, schon deshalb nichtig wäre, weil die in Paragraph 29, Absatz eins, KSchG genannten Verbände mit der Verbandsklage
das
öffentliche Interesse an der Durchsetzung des KSchG wahrzunehmen hätten. Nach der Judikatur genüge
für
die Berechtigung eines Unterlassungsanspruches nach Paragraph 28, KSchG, dass die Verwendung der unzulässigen AGB oder Formblätter drohe, wenn AGB oder Vertragsformblätter tatsächlich zum Einsatz gelangten. Davon sei
das
Erstgericht zutreffend ausgegangen. Die Behauptung oder Bescheinigung einer „Gefahr" sei gemäß Paragraph 30, Absatz eins, KSchG entbehrlich, weil danach Paragraph 24, UWG sinngemäß gelte, sodass zur Sicherung des Unterlassungsanspruches einstweilige Verfügungen auch erlassen werden könnten, wenn die im Paragraph 381, EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zuträfen. Die Gefährdung des Anspruches sei daher konkret nicht Voraussetzung
für
die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
Abschließend verneinte
das
Rekursgericht auch den gerügten Verfahrensmangel, weil abgesehen davon, dass sich die Beklagte in ihrer Äußerung auf die vermissten Bescheinigungsmittel in einer Weise berufen habe, die nicht erkennen lasse, auf welches konkrete einem Beweis zugängliche Thema welcher Beweisantrag bezogen sei (sodass
das
Beweisanbot den gleichen Bedenken begegne wie ein „globales"), die Beklagte im Wesentlichen ohnehin nur darauf abstelle, dass es ihr faktisch unmöglich und unzumutbar sei, bei der Katalogerstellung bzw im Buchungszeitpunkt vorherzusehen, wie sich die Beförderungskosten (etwa Treibstoffkosten) ändern werden. Gerade deshalb habe der Gesetzgeber aber ein berechtigtes Interesse des Reiseveranstalters an nachträglichen Preisänderungen, deren Berechnungsmodus in der Klausel freilich abstrakt und nachvollziehbar aufgezeigt werden müsse, anerkannt. Es müsse daher auch nicht darauf eingegangen werden, mit welchen Schwierigkeiten und unternehmerischen Risken es
für
den Reiseveranstalter verbunden sei, den Reisepreis zu kalkulieren: Vielmehr sei konkret nur wesentlich, dass gemäß § 31c Abs 1 KSchG
für
den Vertragspartner des Reiseveranstalters die Berechnung des neuen Preises nachvollziehbar sein müsse, wenn der Reiseveranstalter auf der Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung des bereits vereinbarten Entgelts bestehe. Wenn sich also der vereinbarte Reisepreis infolge einer Erhöhung von Kerosinkosten
für
den Kunden erhöhen solle, müsse klar sein, wie sich eine derartige Erhöhung auf dem Markt konkret auf den Reisepreis auswirke. Die zahlreichen in
das
Risiko des Reiseveranstalters fallenden kostenbestimmenden sonstigen Umstände (wie
das
Risiko der Auslastung der vom Reiseveranstalter gecharterten Flüge und die sich aufgrund des jeweiligen Zeitpunkts der Buchungen verändernden Flugpreise bzw die Auslastung von Kontingenten etc) seien dafür bedeutungslos. Es müsse erwartet werden, dass ein Reiseveranstalter, der in der Lage sei, frühzeitig vor Reiseantritt einen Reisepreis festzusetzen, den er auch vereinbare, auch jene Kriterien angeben könne, die zu einer möglichen Erhöhung dieses Preises führen könnten.Abschließend verneinte
das
Rekursgericht auch den gerügten Verfahrensmangel, weil abgesehen davon, dass sich die Beklagte in ihrer Äußerung auf die vermissten Bescheinigungsmittel in einer Weise berufen habe, die nicht erkennen lasse, auf welches konkrete einem Beweis zugängliche Thema welcher Beweisantrag bezogen sei (sodass
das
Beweisanbot den gleichen Bedenken begegne wie ein „globales"), die Beklagte im Wesentlichen ohnehin nur darauf abstelle, dass es ihr faktisch unmöglich und unzumutbar sei, bei der Katalogerstellung bzw im Buchungszeitpunkt vorherzusehen, wie sich die Beförderungskosten (etwa Treibstoffkosten) ändern werden. Gerade deshalb habe der Gesetzgeber aber ein berechtigtes Interesse des Reiseveranstalters an nachträglichen Preisänderungen, deren Berechnungsmodus in der Klausel freilich abstrakt und nachvollziehbar aufgezeigt werden müsse, anerkannt. Es müsse daher auch nicht darauf eingegangen werden, mit welchen Schwierigkeiten und unternehmerischen Risken es
für
den Reiseveranstalter verbunden sei, den Reisepreis zu kalkulieren: Vielmehr sei konkret nur wesentlich, dass gemäß Paragraph 31 c, Absatz eins, KSchG
für
den Vertragspartner des Reiseveranstalters die Berechnung des neuen Preises nachvollziehbar sein müsse, wenn der Reiseveranstalter auf der Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung des bereits vereinbarten Entgelts bestehe. Wenn sich also der vereinbarte Reisepreis infolge einer Erhöhung von Kerosinkosten
für
den Kunden erhöhen solle, müsse klar sein, wie sich eine derartige Erhöhung auf dem Markt konkret auf den Reisepreis auswirke. Die zahlreichen in
das
Risiko des Reiseveranstalters fallenden kostenbestimmenden sonstigen Umstände (wie
das
Risiko der Auslastung der vom Reiseveranstalter gecharterten Flüge und die sich aufgrund des jeweiligen Zeitpunkts der Buchungen verändernden Flugpreise bzw die Auslastung von Kontingenten etc) seien dafür bedeutungslos. Es müsse erwartet werden, dass ein Reiseveranstalter, der in der Lage sei, frühzeitig vor Reiseantritt einen Reisepreis festzusetzen, den er auch vereinbare, auch jene Kriterien angeben könne, die zu einer möglichen Erhöhung dieses Preises führen könnten.
Auch der Beurteilung des Erstgerichtes zur beantragten Sicherheitsleistung sei zu folgen. Nach Lage der Umstände bestünden keine Bedenken wegen eines tiefgreifenden Eingriffs der einstweiligen Verfügung in die Interessen des Gegners, weil selbst nach den
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
(BGBl II Nr „104/1998" [richtig: 401/1998]) bloß ein entsprechender Hinweis auf abweichende Bestimmungen in die Werbeunterlage aufzunehmen sei.
Schon aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass die von der Beklagten geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 31c Abs 1 KSchG vom Berufungsgericht nicht geteilt würden. Die zit Bestimmung stelle im Übrigen eine fast wörtliche Umsetzung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. 6. 1990 über Pauschalreisen dar (Art 4 Abs 4a „und genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält ...."). Von einer faktischen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vereinbarung genauer Angaben zur Berechnung des neuen Preises könne daher nach Auffassung des Berufungsgerichtes keine Rede sein. Deshalb sei auch der Anregung auf Einleitung des Gesetzesprüfungs- bzw Vorabentscheidungsverfahrens nicht zu folgen.Schon aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass die von der Beklagten geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 31 c, Absatz eins, KSchG vom Berufungsgericht nicht geteilt würden. Die zit Bestimmung stelle im Übrigen eine fast wörtliche Umsetzung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. 6. 1990 über Pauschalreisen dar (Artikel 4, Absatz 4 a, „und genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält ...."). Von einer faktischen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vereinbarung genauer Angaben zur Berechnung des neuen Preises könne daher nach Auffassung des Berufungsgerichtes keine Rede sein. Deshalb sei auch der Anregung auf Einleitung des Gesetzesprüfungs- bzw Vorabentscheidungsverfahrens nicht zu folgen.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil oberstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, inwieweit der Reiseveranstalter verpflichtet sei, gemäß § 31c Abs 1 KSchG schon im Reisevertrag Angaben zur Berechnung des neuen Preises zu machen, und ein Bedürfnis nach einer diesbezüglichen „Überstellung" [gemeint: Klarstellung] durch den Obersten Gerichtshof bestehe.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil oberstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, inwieweit der Reiseveranstalter verpflichtet sei, gemäß Paragraph 31 c, Absatz eins, KSchG schon im Reisevertrag Angaben zur Berechnung des neuen Preises zu machen, und ein Bedürfnis nach einer diesbezüglichen „Überstellung" [gemeint: Klarstellung] durch den Obersten Gerichtshof bestehe.