Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 2. September 1963 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt 1) wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 10/1965) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1965,