Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Naturschutzgesetz 2000 § 6

Kurztitel

Naturschutzgesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl. 5500-11

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ NSchG 2000

Index

55 Naturschutz

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 6,

Verbote

Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist verboten:

  1. Ziffer eins
    die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6,), ausgenommen
    • Strichaufzählung
      die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie
    • Strichaufzählung
      kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;
  2. Ziffer 2
    die Vornahme von Entwässerungen, Grabungen, Anschüttungen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu gefährden, im Bereich von Moor- oder Sumpfflächen, Auwäldern sowie Schilf- oder Röhrichtbeständen, ausgenommen unbedingt notwendige Maßnahmen bei der Durchführung eines gemäß Paragraph 7, bewilligten Vorhabens;
  3. Ziffer 3
    das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, Landesgesetzblatt 5750, genehmigten Campingplätzen;
    4. die Beleuchtung von Werbeanlagen, Ankündigungen und Hinweisen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021

Gesetzesnummer

20000814

Dokumentnummer

LNO40007760

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/5500/P6/LNO40007760

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