Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 98/11/0273

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/11/0273

Entscheidungsdatum

11.04.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs2;
FSG 1997 §24;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/11/0274

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Winkler-Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 16. Oktober 1998, Zl. III-561-921/98, betreffend Ladung in einer Kraftfahrsache, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 28. Juli 1998 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B vorzulegen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach einer Anzeige des Gendarmeriepostens L. geständig, im Frühling 1996 bei sich zu Hause einen Joint geraucht zu haben, er sei weiters verdächtig, "mit Kollegen einen Joint mit Vorheriger SuchbegriffCannabisNächster Suchbegriff-Produkten geraucht zu haben". Bereits im Jahr 1995 sei dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung befristet worden, weil er Drogen konsumiert habe.

Nach der Aktenlage wurde der Beschwerdeführer am 15. September 1998 vom Amtsarzt untersucht. In seinem Gutachten kam der Amtsarzt zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei gemäß Paragraph 8, FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe B bedingt geeignet.

Mit Ladungsbescheid vom 16. Oktober 1998 wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz für den 28. oder 29. Oktober 1998 vorgeladen. Als zu bearbeitende Angelegenheit ist auf dem Bescheidformular "Befristung der Lenkerberechtigung" angemerkt. Weiters ist ersichtlich gemacht, dass es notwendig sei, dass der Beschwerdeführer persönlich erscheine. Darüber hinaus ist angegeben, dass er S 540,--, zwei Passfotos, eine Meldebestätigung sowie seinen alten Vorheriger SuchbegriffFührerscheinNächster Suchbegriff mitbringen möge. Schließlich wird für den Fall des der Nichtbeachtung der Ladung eine Zwangsstrafe in Höhe von S 1.000,-- angedroht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Begründend wird in der Gegenschrift im Wesentlichen ausgeführt, das Erscheinen des Beschwerdeführers vor der Behörde sei nötig im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, AVG gewesen, 1.) um ihm das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung zur Kenntnis zu bringen, 2.) um ihm die Möglichkeit zu geben, zum amtsärztlichen Gutachten Stellung zu nehmen, 3.) um zu kontrollieren, ob sein alter Vorheriger SuchbegriffFührerscheinNächster Suchbegriff ungültig sei, weil die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden seien, das Lichtbild fehle oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lasse, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen, sowie 4.) um, sofern keine Einwände gegen das amtsärztliche Gutachten erhoben würden, ihm entweder die Befristung in den alten Vorheriger SuchbegriffFührerscheinNächster Suchbegriff einzutragen oder erforderlichenfalls den neu ausgestellten Vorheriger SuchbegriffFührerscheinNächster Suchbegriff nach seiner Unterschrift und Anbringung der selbsthaftenden Folie durch die Behörde mitzugeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Paragraph 19, AVG lautet (auszugsweise):

"§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. ...

  1. Absatz 2In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekannt zu geben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
  2. Absatz 3Wenn nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; ... .
  3. Absatz 4Gegen die Ladung oder die Vorführung ist kein Rechtsmittel zulässig."

Aus Paragraph 56, AVG ergibt sich, dass die Ladung auch in Bescheidform ergehen kann.

Im Hinblick auf die in der angefochtenen Erledigung enthaltene Androhung von Zwangsstrafen für den Fall des Nichterscheinens vor der Behörde zum angegebenen Zeitpunkt besteht - abgesehen von der Bezeichnung - im vorliegenden Fall kein Zweifel, dass es sich dabei um einen Ladungsbescheid im Sinne des Paragraph 19, AVG handelt (zur Maßgeblichkeit der Androhung vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E. 50 f zu Paragraph 19, AVG zitierte hg. Judikatur). Gemäß Paragraph 19, Absatz 4, AVG war dagegen kein Rechtsmittel zulässig, weshalb die vorliegende Beschwerde zulässig ist.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Zwar ist der belangten Behörde einzuräumen, dass es grundsätzlich der Behörde obliegt zu beurteilen, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1992, Zl. 91/19/0326). Allerdings ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Erscheinen der geladenen Person nicht "nötig" im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, AVG, wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder telefonisch) erreichen kann vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 1994, Zl. 93/02/0215). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur bietet weder die Aktenlage noch das Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass es des persönlichen Erscheinens des Beschwerdeführers vor der Behörde bedurfte, um die von der belangten Behörde angegebenen Zwecke erreichen zu können.

Ein persönliches Erscheinen des Beschwerdeführers vor der Behörde war weder dazu nötig, ihm das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung zur Kenntnis zu bringen, noch dazu, ihm eine Möglichkeit einzuräumen, zu diesem amtsärztlichen Gutachten Stellung zu nehmen. Ob es für die Eintragung einer allfälligen Befristung der Lenkberechtigung in den alten Vorheriger SuchbegriffFührerschein oder für die Mitgabe eines neu ausgestellten Führerscheines nach Unterschrift und Anbringung der selbsthaftenden Folie nach Paragraph eins, Absatz 3, FSG-DV einer persönlichen Vorladung des bedurft hätte, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil beim in Rede stehenden Verfahrensstand - vor Einräumung des Parteiengehörs zum amtsärztlichen Gutachten - eine derartige Eintragung bzw. Neuausstellung noch gar nicht feststand und eine persönliche Ladung "auf Vorrat" nicht "nötig" und daher nicht mit Paragraph 19, Absatz eins, AVG vereinbar ist.

Soweit die belangte Behörde schließlich als Grund für die Erforderlichkeit eines persönlichen Erscheinens des Beschwerdeführers angibt, dass auf diese Weise eine Kontrolle der Gültigkeit seines alten Führerscheines bzw. des Umstands, ob Eintragungen, Unterschriften oder Stempel mittlerweile unkenntlich geworden seien etc., ist ihr entgegenzuhalten, dass bei Zugrundelegen dieser Rechtsauffassung die Vorladung jedes Inhabers einer Lenkberechtigung - jederzeit - möglich wäre. Dass dies nicht dem Sinn des Paragraph 19, Absatz eins, AVG entspricht, liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes jedoch auf der Hand.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 11. April 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998110273.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1998110273_20000411X00

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