Gleichheitswidrigkeit des §14 Abs5 EStG 1988 idF BGBl 818/1993 und BGBl I 9/1998 sowie des §14 Abs7 Z7 EStG 1988 betreffend die Wertpapierdeckung von Rückstellungen für Abfertigungen bzw Pensionen.Gleichheitswidrigkeit des §14 Abs5 EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt 818 aus 1993, und Bundesgesetzblatt Teil eins, 9 aus 1998, sowie des §14 Abs7 Z7 EStG 1988 betreffend die Wertpapierdeckung von Rückstellungen für Abfertigungen bzw Pensionen.
Gewinnerhöhung als Folge einer Wertpapierunterdeckung.
Die Verknüpfung einer steuerlichen Rückstellungsbildung im Bereich des Sozialkapitals mit einer Wertpapierdeckung kann dann unbedenklich sein, wenn sie eine Besicherung der durch die Rückstellung zum Ausdruck gebrachten ungewissen Verbindlichkeiten bewirkt, also den künftigen Gläubigern (Arbeitnehmern) eine Sicherheit in Form eines Wertpapierstockes bietet. Eine Wertpapierdeckung ist aber dafür weder gedacht noch geeignet, wenn es dem Arbeitgeber - wie hier - freisteht, die angeschafften Wertpapiere zu verpfänden und sie damit dem Zugriff der mit Abfertigungs- oder Pensionsansprüchen ausscheidenden Arbeitnehmer zu entziehen.
Fehlt es an einer Bindung dieser Wertpapiere für die künftigen Abfertigungs- und Pensionsverpflichtungen, dann ist kein sachlicher Grund zu sehen, warum gerade Personen, die Abfertigungs- oder Pensionsrückstellungen zu bilden haben, unter der Sanktion steuerlicher Gewinnzuschläge zum Erwerb bestimmter Wertpapiere genötigt und damit zur "Belebung des Kapitalmarktes" herangezogen werden. Dann besteht nämlich kein Unterschied zwischen denjenigen Steuerpflichtigen, die Sozialkapitalrückstellungen zu bilden haben, und solchen, die Rückstellungen für andere ungewisse Verbindlichkeiten bilden müssen. Es wäre aber offensichtlich unsachlich, Personen nur deswegen - unter der Sanktion einer Steuererhöhung - zum Erwerb von Wertpapieren zu zwingen, weil sie etwa eine Rückstellung für Prozesskosten oder Gewährleistung zu bilden haben.
Aus dem Gesagten ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Bedenken des Gerichtshofes insoweit zerstreut sind, als es in der Tat zu einer Verknüpfung der Wertpapierdeckung mit Ansprüchen der Arbeitnehmer derart kommt, dass durch die Wertpapierdeckung eine sinnvolle Absicherung der künftigen Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers erfolgt.
Anlassfall B427/05, E v 11.10.06, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.