Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Rechtssatz für G48/06

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

17962

Geschäftszahl

G48/06

Entscheidungsdatum

06.10.2006

Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
EStG 1988 §9 Abs1, §14 Abs5, Abs7
HGB §198, §211
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 9 heute
  2. EStG 1988 § 9 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 9 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. EStG 1988 § 9 gültig von 21.08.2003 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 9 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. EStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/1998
  8. EStG 1988 § 9 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 9 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit zweier Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes betreffend die Wertpapierdeckung von Rückstellungen für Abfertigungen bzw Pensionen; unsachliche Verknüpfung der handels- und steuerrechtlichen Verpflichtung zur Bildung von Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen mit dem Erfordernis einer bestimmten Wertpapierdeckung; keine geeignete Besicherung der künftigen Ansprüche der Arbeitnehmer aufgrund der Möglichkeit der Verpfändung der Wertpapiere durch den Arbeitgeber

Rechtssatz

Gleichheitswidrigkeit des §14 Abs5 EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt 818 aus 1993, und Bundesgesetzblatt Teil eins, 9 aus 1998, sowie des §14 Abs7 Z7 EStG 1988 betreffend die Wertpapierdeckung von Rückstellungen für Abfertigungen bzw Pensionen.

Gewinnerhöhung als Folge einer Wertpapierunterdeckung.

Die Verknüpfung einer steuerlichen Rückstellungsbildung im Bereich des Sozialkapitals mit einer Wertpapierdeckung kann dann unbedenklich sein, wenn sie eine Besicherung der durch die Rückstellung zum Ausdruck gebrachten ungewissen Verbindlichkeiten bewirkt, also den künftigen Gläubigern (Arbeitnehmern) eine Sicherheit in Form eines Wertpapierstockes bietet. Eine Wertpapierdeckung ist aber dafür weder gedacht noch geeignet, wenn es dem Arbeitgeber - wie hier - freisteht, die angeschafften Wertpapiere zu verpfänden und sie damit dem Zugriff der mit Abfertigungs- oder Pensionsansprüchen ausscheidenden Arbeitnehmer zu entziehen.

Fehlt es an einer Bindung dieser Wertpapiere für die künftigen Abfertigungs- und Pensionsverpflichtungen, dann ist kein sachlicher Grund zu sehen, warum gerade Personen, die Abfertigungs- oder Pensionsrückstellungen zu bilden haben, unter der Sanktion steuerlicher Gewinnzuschläge zum Erwerb bestimmter Wertpapiere genötigt und damit zur "Belebung des Kapitalmarktes" herangezogen werden. Dann besteht nämlich kein Unterschied zwischen denjenigen Steuerpflichtigen, die Sozialkapitalrückstellungen zu bilden haben, und solchen, die Rückstellungen für andere ungewisse Verbindlichkeiten bilden müssen. Es wäre aber offensichtlich unsachlich, Personen nur deswegen - unter der Sanktion einer Steuererhöhung - zum Erwerb von Wertpapieren zu zwingen, weil sie etwa eine Rückstellung für Prozesskosten oder Gewährleistung zu bilden haben.

Aus dem Gesagten ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Bedenken des Gerichtshofes insoweit zerstreut sind, als es in der Tat zu einer Verknüpfung der Wertpapierdeckung mit Ansprüchen der Arbeitnehmer derart kommt, dass durch die Wertpapierdeckung eine sinnvolle Absicherung der künftigen Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers erfolgt.

Anlassfall B427/05, E v 11.10.06, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

  • G 48/06
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 06.10.2006 G 48/06

Schlagworte

Einkommensteuer, Gewinn, Rückstellungen, Pensionen, Pensionsvorsorge, Rücklagen, Abfertigung, Handelsrecht, Bewertung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:G48.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2013

Dokumentnummer

JFR_09938994_06G00048_01

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