Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Rechtssatz für B520/77 B530/77 B574/77...

Entscheidungsart

Keine Angabe

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

8577

Geschäftszahl

B520/77; B530/77; B574/77; B580/77; B37/78

Entscheidungsdatum

18.06.1979

Index

Keine Angabe

Norm

Bundesabgabenordnung §200, BAO §200 Abs1
Bundesabgabenordnung §200, BAO §200 Abs2
Bundesabgabenordnung §251, BAO §251
Bundesabgabenordnung §274, BAO §274
Verfassungsgerichtshofgesetz §19, VfGG §19 Abs3
Verfassungsgerichtshofgesetz §88, VfGG §88
  1. BAO § 200 heute
  2. BAO § 200 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 200 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 200 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 200 heute
  2. BAO § 200 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 200 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 200 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 274 heute
  2. BAO § 274 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 274 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 274 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 274 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Die Beschwerden wenden sich gegen Bescheide einer Finanzlandesdirektion, mit welchen die Verfahren über die Berufungen gegen die vorläufigen Steuerbescheide ausgesetzt wurden.

Die Beschwerde war aber durch Erlassung der endgültigen Bescheide gegenstandslos geworden: Auszugehen ist von {Bundesabgabenordnung Paragraph 200,, Paragraph 200, Absatz 2, BAO}, wonach die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung ersetzt wird. Mit ihr wird der vorläufige Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt (Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 666 f.; VwSlg. 3832 F/1968, VfSlg. 6801/1972 und 8319/1978) . Das Verfahren über eine Berufung gegen den vorläufigen Bescheid wird damit gegenstandslos. Daß nach {Bundesabgabenordnung Paragraph 274,, Paragraph 274, BAO} in diesem Fall zugleich die Berufung insoweit (und nur insoweit) als gegenstandslos geworden zu erklären ist, als der endgültige Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt, ändert daran nichts. Denn diese Gegenstandsloserklärung ist ohne Bedeutung für das anhängig gewesene Berufungsverfahren; sie soll nur klarstellen, ob und in welchem Umfang die Berufung als auch gegen den endgültigen Bescheid gerichtet zu behandeln ist. Selbst ihre Unterlassung würde nichts daran ändern, daß ein neues Berufungsverfahren eingeleitet werden muß, dessen Gegenstand der endgültige Bescheid ist. Ein im Berufungsverfahren über den vorläufigen Bescheid erlassener Bescheid über die Aussetzung des Verfahrens hat daher jegliche Bedeutung verloren. Er wirkt auch nicht etwa auf das allfällige Berufungsverfahren über den endgültigen Bescheid, der seinerseits in vollem Umfang anfechtbar ist ({Bundesabgabenordnung Paragraph 251,, Paragraph 251, BAO}) und daher zu einer ganz anderen Situation in diesem Berufungsverfahren führen kann. Er vermag daher den Berufungswerber nicht mehr zu beschweren. Die Gegenstandslosigkeit des Berufungsverfahrens bewirkt deshalb zugleich die Gegenstandslosigkeit des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Der VfGH ist nicht zuständig festzustellen, daß ein unwirksam gewordener Bescheid verfassungswidrig war (Slg. 5939/1969, 7694/1975 und 8319/1978) .

Er hat vielmehr das Verfahren in analoger Anwendung des {Verfassungsgerichtshofgesetz Paragraph 19,, Paragraph 19, Absatz 3, VerfGG} einzustellen.

Paragraph 88, VerfGG sieht den Zuspruch von Kosten an den Bf. nur vor, wenn dieser obsiegt oder klaglos gestellt wurde. Daß der vorläufige Bescheid, der Gegenstand jenes Berufungsverfahrens war, in dem der angefochtene verfahrensrechtliche Bescheid ergangen ist, nach Beseitigung der Ungewißheit ({Bundesabgabenordnung Paragraph 200,, Paragraph 200, Absatz eins, BAO}) durch einen anderen Bescheid ersetzt wurde ({Bundesabgabenordnung Paragraph 200,, Paragraph 200, Absatz 2, BAO}) und deshalb die Beschwerde durch den angefochtenen Bescheid weggefallen ist, stellt keine Klaglosstellung i. S. der Bestimmungen des VerfGG dar. Daher kommt ein Kostenersatz nach {Verfassungsgerichtshofgesetz Paragraph 88,, Paragraph 88, VerfGG} nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • B520/77
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 18.06.1979 B520/77

Schlagworte

Verfassungsgerichtshof Art. 144 Abs. 1 B-VG Prozeßvoraussetzungen und Prozeß Beschwerde Gegenstandslosigkeit Klaglosstellung Kostenentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1979:B520.1979

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Dokumentnummer

JFR_19790618_77B00520_01

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