Die Revision der Klägerin ist ungeachtet des
– den Obersten Gerichtshof nicht bindenden –Zulassungsausspruchs mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne von § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die Revision der Klägerin ist ungeachtet des, – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden –Zulassungsausspruchs mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne von Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
1. § 918 ABGB ermöglicht dem vertragstreuen Teil den Rücktritt, wenn ein Vertrag nicht auf die bedungene Weise erfüllt wird (RIS-Justiz RS0018330; 10 Ob 68/09m uva).1. Paragraph 918, ABGB ermöglicht dem vertragstreuen Teil den Rücktritt, wenn ein Vertrag nicht auf die bedungene Weise erfüllt wird (RIS-Justiz RS0018330; 10 Ob 68/09m uva).
2.1 Die mit der Beurteilung des Gegenstands eines Kaufvertrags verbundene Frage, ob ein Verkäufer auf die bedungene Weise erfüllt hat, ist stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0044358) und bildet daher im Regelfall keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der von der Klägerin angebotene reparierte Wagen aufgrund des massiven Hagelschadens mit mindestens 300 Dellen auf mehreren Karosserieteilen und der nicht ausgetauschten Zierleiste dem geschuldeten Kaufgegenstand „Neufahrzeug“ nicht entspricht, ist jedenfalls vertretbar und bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.2.1 Die mit der Beurteilung des Gegenstands eines Kaufvertrags verbundene Frage, ob ein Verkäufer auf die bedungene Weise erfüllt hat, ist stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0044358) und bildet daher im Regelfall keine im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der von der Klägerin angebotene reparierte Wagen aufgrund des massiven Hagelschadens mit mindestens 300 Dellen auf mehreren Karosserieteilen und der nicht ausgetauschten Zierleiste dem geschuldeten Kaufgegenstand „Neufahrzeug“ nicht entspricht, ist jedenfalls vertretbar und bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
2.2 Der Standpunkt der Vorinstanzen deckt sich dabei auch mit der ÖNORM V 5051, die in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Konkretisierung von Vertragspflichten herangezogen wird (8 Ob 126/15k; vgl allgemein zu ÖNORMEN auch 1 Ob 144/04i; RIS-Justiz RS0022153) und die den Begriff „fabriksneu“ (synonym mit „Neuwagen“, vgl 1 Ob 76/09x; 4 Ob 181/10m, 8 Ob 126/15k) dahin definiert, dass eine Vorschadens- und Mängelfreiheit vorliegen müsse. Demnach sei eine solche bei einer „Korrektur vielfacher geringfügiger Eindrückungen auf mehreren Karosserieteilen … keinesfalls“ gegeben.2.2 Der Standpunkt der Vorinstanzen deckt sich dabei auch mit der ÖNORM V 5051, die in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Konkretisierung von Vertragspflichten herangezogen wird (8 Ob 126/15k; vergleiche allgemein zu ÖNORMEN auch 1 Ob 144/04i; RIS-Justiz RS0022153) und die den Begriff „fabriksneu“ (synonym mit „Neuwagen“, vergleiche 1 Ob 76/09x; 4 Ob 181/10m, 8 Ob 126/15k) dahin definiert, dass eine Vorschadens- und Mängelfreiheit vorliegen müsse. Demnach sei eine solche bei einer „Korrektur vielfacher geringfügiger Eindrückungen auf mehreren Karosserieteilen … keinesfalls“ gegeben.
3. Nach der Judikatur kann die Setzung einer Nachfrist unterbleiben, wenn ein Vertragspartner die Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht endgültig verweigert, weil sie sinnlos wäre (RIS-Justiz RS0018371, RS0018428). Es ist unstrittig, dass die Klägerin zur Lieferung eines Neuwagens (ohne repariertem Schaden) nicht bereit gewesen war, sodass die Bejahung des Rücktrittsrechts durch die Vorinstanzen die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen kann.
4. Die Klägerin wirft dem Berufungsgericht ein Abgehen von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vor. Die von ihr dazu zitierten Entscheidungen sind jedoch nicht einschlägig.
4.1 Zum einen betrafen die erwähnten Entscheidungen die gewährleistungsrechtliche Abgrenzung des nicht zur Wandlung berechtigenden geringfügigen Mangels im Sinne des § 932 Abs 4 ABGB. Bei der Einrede der nicht gehörigen Erfüllung bzw der Ausübung des Rücktrittsrechts kommt es nach gesicherter Rechtsprechung nicht darauf an, ob die nicht gehörige Erfüllung auf dem Mangel einer Eigenschaft beruht, die nach Gewährleistungsgrundsätzen einen wesentlichen bzw geringfügigen Mangel bilden würde (RIS-Justiz RS0018460, RS0018248; 6 Ob 181/17m).4.1 Zum einen betrafen die erwähnten Entscheidungen die gewährleistungsrechtliche Abgrenzung des nicht zur Wandlung berechtigenden geringfügigen Mangels im Sinne des Paragraph 932, Absatz 4, ABGB. Bei der Einrede der nicht gehörigen Erfüllung bzw der Ausübung des Rücktrittsrechts kommt es nach gesicherter Rechtsprechung nicht darauf an, ob die nicht gehörige Erfüllung auf dem Mangel einer Eigenschaft beruht, die nach Gewährleistungsgrundsätzen einen wesentlichen bzw geringfügigen Mangel bilden würde (RIS-Justiz RS0018460, RS0018248; 6 Ob 181/17m).
4.2 Die Entscheidung 3 Ob 503/89 betraf wiederum die Frage der Wesentlichkeit eines Irrtums beim Gebrauchtwagenkauf, der jedoch bei einem Gattungskauf nicht in Frage kommt (RIS-Justiz RS0117666).
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.