Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Strittig ist allein, ob §§ 108g bis i EStG 1988 die §§ 165 Abs 1, 178 Abs 1 VersVG materiell derogieren. Diese Frage wurde in zwei Strittig ist allein, ob Paragraphen 108 g bis i EStG 1988 die Paragraphen 165, Absatz eins,, 178 Absatz eins, VersVG materiell derogieren. Diese Frage wurde in zwei - jeweils in Rechtskraft erwachsenen - Entscheidungen von Gerichten zweiter Instanz gegensätzlich beantwortet:
Das Handelsgericht Wien vertrat in der Entscheidung 50 R 95/08i - ein gegenteiliges erstinstanzliches Urteil abändernd - die Meinung, dass die prämienbegünstigte staatliche Zukunftsvorsorge nach der gemäß § 178 VersVG zwingenden Bestimmung des § 165 Abs 1 VersVG jährlich kündbar sei. § 108g EStG stehe dem nicht entgegen; die nach Abs 2 leg cit vom Steuerpflichtigen abgegebene Erklärung, für mindestens 10 Jahre auf eine Rückzahlung zu verzichten, sei nur an die Abgabenbehörde gerichtet und wirke sich nicht auf den Versicherungsvertrag aus. die Meinung, dass die prämienbegünstigte staatliche Zukunftsvorsorge nach der gemäß Paragraph 178, VersVG zwingenden Bestimmung des Paragraph 165, Absatz eins, VersVG jährlich kündbar sei. Paragraph 108 g, EStG stehe dem nicht entgegen; die nach Absatz 2, leg cit vom Steuerpflichtigen abgegebene Erklärung, für mindestens 10 Jahre auf eine Rückzahlung zu verzichten, sei nur an die Abgabenbehörde gerichtet und wirke sich nicht auf den Versicherungsvertrag aus.
Das Oberlandesgericht Wien erachtete hingegen in der - das Ersturteil bestätigenden, eingehend begründeten - Entscheidung 4 R 328/10z eine Kündigung der PZV in Form einer Lebensversicherung vor Ablauf der steuerlichen Mindestbindungsfrist von zehn Jahren für ausgeschlossen. Die betreffenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes gingen der zwingenden Kündigungsregelung des § 165 Abs 1 VersVG vor. Eine den klaren Wortlaut der §§ 108g Abs 1 Z 2 („unwiderruflich verpflichtet“; „mindestens zehn Jahren“) und 108i Abs 1 EStG („mindestens zehn Jahren“) einschränkende Interpretation komme nicht in Betracht. Auch der Bericht des Finanzausschusses (AB 1285 BlgNR 21. GP) stütze die aus dem Wortlaut des EStG gewonnene Interpretation und widerspreche der Ansicht, es würde damit nur die steuerliche Behandlung geregelt. Im Hinblick auf den Gesetzeszweck der Schaffung und Förderung einer privaten Alters Entscheidung 4 R 328/10z eine Kündigung der PZV in Form einer Lebensversicherung vor Ablauf der steuerlichen Mindestbindungsfrist von zehn Jahren für ausgeschlossen. Die betreffenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes gingen der zwingenden Kündigungsregelung des Paragraph 165, Absatz eins, VersVG vor. Eine den klaren Wortlaut der Paragraphen 108 g, Absatz eins, Ziffer 2, („unwiderruflich verpflichtet“; „mindestens zehn Jahren“) und 108i Absatz eins, EStG („mindestens zehn Jahren“) einschränkende Interpretation komme nicht in Betracht. Auch der Bericht des Finanzausschusses (AB 1285 BlgNR 21. GP) stütze die aus dem Wortlaut des EStG gewonnene Interpretation und widerspreche der Ansicht, es würde damit nur die steuerliche Behandlung geregelt. Im Hinblick auf den Gesetzeszweck der Schaffung und Förderung einer privaten Alters- bzw Pensionsvorsorge bestünden (entsprechend der § 108b EStG betreffenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 3. 3. 2003, VfSlg 16.821) gegen eine Auslegung der § 108g bis i EStG als die §§ 165, 178 VersVG derogierend auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Mindestbindung von zehn Jahren sei zusätzlich dadurch sachlich gerechtfertigt, dass sie höchstmögliches Kapital zur Verrentung schaffe und die Einrichtung einer dritten (den Staatshaushalt entlastenden) Säule des Pensionssystems fördere. bzw Pensionsvorsorge bestünden (entsprechend der Paragraph 108 b, EStG betreffenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 3. 3. 2003, VfSlg 16.821) gegen eine Auslegung der Paragraph 108 g bis i EStG als die Paragraphen 165,, 178 VersVG derogierend auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Mindestbindung von zehn Jahren sei zusätzlich dadurch sachlich gerechtfertigt, dass sie höchstmögliches Kapital zur Verrentung schaffe und die Einrichtung einer dritten (den Staatshaushalt entlastenden) Säule des Pensionssystems fördere.
Auch im Schrifttum wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass das im Rahmen der PZV bezahlte Kapital für zumindest zehn Jahre unwiderruflich nicht an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden könne (Doralt, Einkommensteuergesetz7 § 108i Rz 3; Paragraph 108 i, Rz 3; Friessnegg/Lachmayer, Rahmenbedingungen der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge, zuvo 2007/51, 67 [69]; Kristen/Pinggera/Schön, Abfertigung Neu BMVG, Bundesgesetz über die Betriebliche Mitarbeitervorsorge und prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge, 349; Ryda/Langheinrich, Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach den §§ 108g bis 108i EStG 1988, FJ 2006, 128). Hingegen vertreten , Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach den Paragraphen 108 g bis 108i EStG 1988, FJ 2006, 128). Hingegen vertreten Bresich/Klingenbrunner, Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge des Gemeinschuldners im Konkursverfahren, ZIK 2008/187, 114, hinsichtlich des Insolvenzverfahrens und auch grundsätzlich bei Lebensversicherungen und Bausparverträgen die Ansicht, dass die vorzeitige Rücktrittsmöglichkeit des Masseverwalters gemäß § 21 KO den Bestimmungen der §§ 108g ff EStG vorgehen müsse. , Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge des Gemeinschuldners im Konkursverfahren, ZIK 2008/187, 114, hinsichtlich des Insolvenzverfahrens und auch grundsätzlich bei Lebensversicherungen und Bausparverträgen die Ansicht, dass die vorzeitige Rücktrittsmöglichkeit des Masseverwalters gemäß Paragraph 21, KO den Bestimmungen der Paragraphen 108 g, ff EStG vorgehen müsse. Kriegner, Ist die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge tatsächlich zehn Jahre unwiderruflich gebunden?, ÖStZ 2009/10, 15, vertritt die Meinung, dass § 108g Abs 1 EStG einen Widerspruch in der Rechtsordnung darstelle. Um diesen Widerspruch zu beseitigen, sei das Tatbestandsmerkmal der Unwiderruflichkeit in §§ 108g bis i EStG im Sinne der Einheit der Rechtsordnung als „jederzeit widerruflich“ auszulegen. Der Steuerpflichtige könne daher den Lebensversicherungsvertrag innerhalb der zehn Jahre gemäß § 165 Abs 1 VersVG mit der Rechtsfolge kündigen, dass er die zu Unrecht erstattete Einkommensteuer an den Staat im Sinne des § 108g Abs 5 EStG zurückzahlen müsse., Ist die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge tatsächlich zehn Jahre unwiderruflich gebunden?, ÖStZ 2009/10, 15, vertritt die Meinung, dass Paragraph 108 g, Absatz eins, EStG einen Widerspruch in der Rechtsordnung darstelle. Um diesen Widerspruch zu beseitigen, sei das Tatbestandsmerkmal der Unwiderruflichkeit in Paragraphen 108 g bis i EStG im Sinne der Einheit der Rechtsordnung als „jederzeit widerruflich“ auszulegen. Der Steuerpflichtige könne daher den Lebensversicherungsvertrag innerhalb der zehn Jahre gemäß Paragraph 165, Absatz eins, VersVG mit der Rechtsfolge kündigen, dass er die zu Unrecht erstattete Einkommensteuer an den Staat im Sinne des Paragraph 108 g, Absatz 5, EStG zurückzahlen müsse.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:
Nach dem durch § 9 ABGB positivrechtlich verankerten Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ tritt eine ältere Gesetzesnorm durch eine dieser widersprechende jüngere Norm außer Kraft. Diese materielle Derogation kann nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre auch in einem anderen Gesetz erfolgen (für viele Nach dem durch Paragraph 9, ABGB positivrechtlich verankerten Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ tritt eine ältere Gesetzesnorm durch eine dieser widersprechende jüngere Norm außer Kraft. Diese materielle Derogation kann nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre auch in einem anderen Gesetz erfolgen (für viele P. Bydlinski, KBB3 § 9 Rz 2). Nach herrschender Meinung geht ein zeitlich späteres Spezialgesetz einer grundsätzlichen Regelung vor („lex specialis derogat legi generali“). Grundsätzlich verdrängt also die jüngere Norm alle mit ihr in Widerspruch stehenden älteren (VfGH VfSlg 12.184; Paragraph 9, Rz 2). Nach herrschender Meinung geht ein zeitlich späteres Spezialgesetz einer grundsätzlichen Regelung vor („lex specialis derogat legi generali“). Grundsätzlich verdrängt also die jüngere Norm alle mit ihr in Widerspruch stehenden älteren (VfGH VfSlg 12.184; P. Bydlinski aaO Rz 3).
Die eine Rückzahlung der Versicherungsprämien für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ausschließenden Bestimmungen der §§ 108g Abs 1 Z 2 und 108i Abs 1 EStG stehen eindeutig mit der älteren generellen Kündigungsregelung des § 165 Abs 1 VersVG in Widerspruch. Damit ist von einer Derogation dieser älteren Bestimmung für den Bereich der PZV auszugehen, es sei denn, es handelte sich um zwei voneinander unabhängige Regelungsbereiche. Dass die betreffenden Bestimmungen des EStG die Regelung des Versicherungsvertragsgesetzes nicht tangieren sollen, ist jedoch schon nach dem Wortlaut der Bestimmungen auszuschließen. Ginge es nur darum, die PZV nur jenen zu ermöglichen, die nicht vorzeitig (früher als 10 Jahre) das Kapital rückfordern, wäre die § 165 Abs 1 VersVG widersprechende gesetzliche Verfügungsbeschränkung in § 108i Abs 1 EStG und die Abgabe einer unwiderruflichen Erklärung nach § 108g Abs 1 Z 2 EStG keineswegs erforderlich gewesen. Dass bei der Formulierung dieser Bestimmungen des EStG die Kündigungsregelung des § 165 Abs 1 VersVG nicht bedacht bzw schlicht vergessen worden wäre, kann dem Gesetzgeber insbesondere im Hinblick darauf nicht zugesonnen werden, dass die PZV ja (besonders auch) in Form von Lebensversicherungsverträgen abgewickelt werden soll. Die den Gesetzestexten zu entnehmende eindeutige Absicht des Gesetzgebers, eine Rückforderung der geleisteten Prämien vor dem Zeitraum von 10 Jahren auszuschließen, wird Die eine Rückzahlung der Versicherungsprämien für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ausschließenden Bestimmungen der Paragraphen 108 g, Absatz eins, Ziffer 2 und 108i Absatz eins, EStG stehen eindeutig mit der älteren generellen Kündigungsregelung des Paragraph 165, Absatz eins, VersVG in Widerspruch. Damit ist von einer Derogation dieser älteren Bestimmung für den Bereich der PZV auszugehen, es sei denn, es handelte sich um zwei voneinander unabhängige Regelungsbereiche. Dass die betreffenden Bestimmungen des EStG die Regelung des Versicherungsvertragsgesetzes nicht tangieren sollen, ist jedoch schon nach dem Wortlaut der Bestimmungen auszuschließen. Ginge es nur darum, die PZV nur jenen zu ermöglichen, die nicht vorzeitig (früher als 10 Jahre) das Kapital rückfordern, wäre die Paragraph 165, Absatz eins, VersVG widersprechende gesetzliche Verfügungsbeschränkung in Paragraph 108 i, Absatz eins, EStG und die Abgabe einer unwiderruflichen Erklärung nach Paragraph 108 g, Absatz eins, Ziffer 2, EStG keineswegs erforderlich gewesen. Dass bei der Formulierung dieser Bestimmungen des EStG die Kündigungsregelung des Paragraph 165, Absatz eins, VersVG nicht bedacht bzw schlicht vergessen worden wäre, kann dem Gesetzgeber insbesondere im Hinblick darauf nicht zugesonnen werden, dass die PZV ja (besonders auch) in Form von Lebensversicherungsverträgen abgewickelt werden soll. Die den Gesetzestexten zu entnehmende eindeutige Absicht des Gesetzgebers, eine Rückforderung der geleisteten Prämien vor dem Zeitraum von 10 Jahren auszuschließen, wird - worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - auch durch die Gesetzesmaterialien (AB 1285 BlgNR 21. GP, 9) unterstrichen, die ausdrücklich ausführen, dass die Prämie nur dann zustehe, wenn sich der Steuerpflichtige unwiderruflich zu einer mindestens 10-jährigen Kapitalbindung verpflichte. „Innerhalb dieser Frist ist es dem Steuerpflichtigen absolut nicht möglich - auch nicht durch Inkaufnahme einer Prämienrückzahlung bzw einer Nachversteuerung -, sein Kapital abzuziehen.“ Der Meinung von Kriegner, „unwiderruflich“ sei im Sinn der Einheit der Rechtsordnung als „jederzeit widerruflich“ gemäß dem § 165 Abs 1 VersVG zu verstehen, ist entgegenzuhalten, dass , „unwiderruflich“ sei im Sinn der Einheit der Rechtsordnung als „jederzeit widerruflich“ gemäß dem Paragraph 165, Absatz eins, VersVG zu verstehen, ist entgegenzuhalten, dass - wie der Genannte selbst einräumen muss - mit diesem Auslegungsergebnis der äußerste mögliche Wortsinn des Begriffs „unwiderruflich“ überschritten würde. Dass der Ausschluss einer Prämienrückforderung für zumindest 10 Jahre im Hinblick auf den Gesetzeszweck, die Schaffung und Förderung einer privaten Altersvorsorge, sachlich jedenfalls gerechtfertigt ist, hat bereits das Oberlandesgericht Wien in seiner zitierten Entscheidung zutreffend erkannt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die betreffenden Bestimmungen des EStG seien nicht bloß steuerrechtliche Regelungen, sondern beschränkten die Verfügungsmöglichkeiten des steuerpflichtigen Versicherungsnehmers über seine Ansprüche aus im Rahmen der PZV geleisteten Lebensversicherungsprämien, ist daher zutreffend.
Die sozialpolitische Überlegung, in Krisenzeiten müsse es dem Konsumenten (Versicherungsnehmer) möglich sein, vorzeitig auf das eingezahlte Kapital zuzugreifen, auch wenn damit wesentliche Nachteile (Nachversteuerung, Prämienrückzahlungen, eventuelle Stornoabschläge etc) verbunden sind, vermag die Gegenmeinung nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen kann der Versicherungsnehmer krisenbedingten Notfällen durch Prämienfreistellung (§ 173 VersVG) begegnen.Die sozialpolitische Überlegung, in Krisenzeiten müsse es dem Konsumenten (Versicherungsnehmer) möglich sein, vorzeitig auf das eingezahlte Kapital zuzugreifen, auch wenn damit wesentliche Nachteile (Nachversteuerung, Prämienrückzahlungen, eventuelle Stornoabschläge etc) verbunden sind, vermag die Gegenmeinung nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen kann der Versicherungsnehmer krisenbedingten Notfällen durch Prämienfreistellung (Paragraph 173, VersVG) begegnen.
Der Revisionswerber bringt nichts vor, was die gegen seine Ansicht, die betreffenden Bestimmungen des EStG seien nicht als lex specialis hinsichtlich der Kündigungsregelung des VersVG anzusehen, sprechenden Überlegungen widerlegen könnte. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Annahme eines zumindest 10-jährigen Rückzahlungsausschlusses sind nicht gerechtfertigt (vgl die Ausführungen des VfGH in VfSlg 16.821 betreffend § 108b EStG) und werden vom Revisionswerber auch nicht behauptet. Auf dessen schließlich noch erhobenen Einwand, bei Unkündbarkeit des Lebensversicherungsvertrags würde es im Zusammenhang mit Konkursjährigen Rückzahlungsausschlusses sind nicht gerechtfertigt vergleiche die Ausführungen des VfGH in VfSlg 16.821 betreffend Paragraph 108 b, EStG) und werden vom Revisionswerber auch nicht behauptet. Auf dessen schließlich noch erhobenen Einwand, bei Unkündbarkeit des Lebensversicherungsvertrags würde es im Zusammenhang mit Konkurs- oder Exekutionsverfahren zu erheblichen Gläubigerbenachteiligungen kommen, muss nicht näher eingegangen werden, weil ein solcher Fall hier nicht zu beurteilen ist. Ob etwa auch im Fall der Insolvenz, wie Hohl, Lebensversicherungen als steuerliche Vorsorgemodelle im Konkurs des Versicherungsnehmers - keine vorzeitige Zugriffsmöglichkeit für den Masseverwalter, RdW 2007/479, 465, meint, ein Rücktritt des Masseverwalters nach § 21 KO (nunmehr § 21 IO) nur wie eine Prämienfreistellung zu behandeln ist und bei der PZV erst am Ende der Mindestlaufzeit auf das Kapital gegriffen werden kann, kann hier dahingestellt bleiben. keine vorzeitige Zugriffsmöglichkeit für den Masseverwalter, RdW 2007/479, 465, meint, ein Rücktritt des Masseverwalters nach Paragraph 21, KO (nunmehr Paragraph 21, IO) nur wie eine Prämienfreistellung zu behandeln ist und bei der PZV erst am Ende der Mindestlaufzeit auf das Kapital gegriffen werden kann, kann hier dahingestellt bleiben.
Da das Berufungsgericht das Begehren auf vorzeitige Prämienrückerstattung daher ohne Rechtsirrtum abgewiesen hat, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.