Die Beschwerde stützt sich weder auf Art144 Abs1 B-VG, noch wird die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts behauptet; eingebrachter Schriftsatz - mit dem beantragt wird, die außerordentliche Revision zuzulassen und der außerordentlichen Revision Folge zu geben - lässt sich auf Grund der inhaltlichen Ausführungen nicht als Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG umdeuten.