Bei der Betriebsschließung gemäß § 56a GSpG 1989 handelt es sich um eine einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahme nach dem Vorbild des § 360 GewO 1994, die auch das Anbringen von Amtssiegeln oder Plomben umfasst (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0924).Bei der Betriebsschließung gemäß Paragraph 56 a, GSpG 1989 handelt es sich um eine einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahme nach dem Vorbild des Paragraph 360, GewO 1994, die auch das Anbringen von Amtssiegeln oder Plomben umfasst vergleiche VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0924).