Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2018/19/0603

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0603

Entscheidungsdatum

26.03.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0260 E 23. Jänner 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Auch der VfGH fordert, dass, sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat vergleiche VfGH 27.2.2018, E 2958/2017, mwN).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190603.L03

Im RIS seit

16.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018190603_20190326L03

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