Aus der EMRK ist ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch als solcher nicht unmittelbar abzuleiten (VfSlg 17002/2003), unter anderem schon deshalb nicht, weil sich der unionsrechtliche Grundrechtsschutz nach der Rechtsprechung des EuGH auf mitgliedstaatliche Rechtsakte nur insoweit bezieht, als sie unionsrechtliche Rechtsakte durchführen. Aus dem Klagsvorbringen lässt sich nicht erschließen, inwieweit aus der behaupteten "verspäteten Reaktion" des Gesetzgebers im Hinblick auf das EGMR-Urteil im Fall Zehentner (EGMR 16.07.2009, Fall Zehentner, Appl 20082/02, newsletter 2009, 212) ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch abgeleitet werden könnte.
Im Übrigen ist es mit der EMRK vereinbar, wenn eine für konventionswidrig befundene Rechtslage für eine Übergangsfrist bestehen bleibt, zB weil der VfGH dem Gesetzgeber eine Frist für die Erlassung einer Neuregelung eingeräumt hat (VfSlg 19166/2010; EGMR 22.07.2010, Fall PB und J.S., Appl 18984/02, Z49).