Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Rechtssatz für E183/2015 ua

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

E183/2015 ua

Entscheidungsdatum

06.03.2015

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen aufgrund der Vermögensverhältnisse des für die anderen Einschreiter unterhaltspflichtigen Zweiteinschreiters

Rechtssatz

Die Ersteinschreiterin und der Zweiteinschreiter sind verheiratet und haben Unterhaltspflichten für drei Kinder. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Zweiteinschreiter derzeit ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit iHv € 1.949,- bezieht. Der Zweitbeschwerdeführer ist weiters Eigentümer von Grundstücken mit einer Gesamtfläche von 8230 m². Auf diesen Grundstücken befindet sich auch das Einfamilienhaus des Zweiteinschreiters, welches er mit seiner Familie bewohnt. Dafür fallen Betriebskosten iHv € 244,- monatlich an. Der Zweiteinschreiter hat Schulden iHv insgesamt € 53.289,-, die teilweise mit Pfandrechten auf seinen Grundstücken abgesichert sind. Dafür hat er monatliche Rückzahlungsverpflichtungen iHv € 284,-. Der Zweiteinschreiter verfügt weiters über einen PKW (Baujahr 2008) sowie eine Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von € 11.756,-.

Die Voraussetzung gem §63 Abs1 ZPO liegt schon auf Grund der Vermögensverhältnisse des für die beiden anderen Einschreiter unterhaltspflichtigen Zweiteinschreiters nicht vor, zumal im Hinblick auf den Umstand, dass alle Einschreiter dasselbe Erkenntnis bekämpfen wollen und somit nur eine Beschwerde zu verfassen ist, der bei jedem Einschreiter anfallende Aufwand dafür als vergleichsweise niedrig einzustufen ist.

Entscheidungstexte

  • E183/2015 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.03.2015 E183/2015 ua

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E183.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Dokumentnummer

JFR_20150306_15E00183_01

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