Durch die Entscheidung des VfGH (VfGH 29.11.2018, G 112/2018) ist klargestellt, dass "einem Verfahrenshelfer erst bei Erreichen eines objektivierbaren Schwellenwertes von mehr als zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden ein Anspruch auf Sondervergütung gewährt wird" (VfGH, Rn. 39), bzw. "dass bei Zivilverfahren alleine auf die Verhandlungszeit abgestellt wird" (VfGH, Rn. 40). Unabdingbare Voraussetzung für die Zuerkennung einer Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO 1868 ist daher, ausgehend vom insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ("mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 VerhandlungsstundenDurch die Entscheidung des VfGH (VfGH 29.11.2018, G 112/2018) ist klargestellt, dass "einem Verfahrenshelfer erst bei Erreichen eines objektivierbaren Schwellenwertes von mehr als zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden ein Anspruch auf Sondervergütung gewährt wird" (VfGH, Rn. 39), bzw. "dass bei Zivilverfahren alleine auf die Verhandlungszeit abgestellt wird" (VfGH, Rn. 40). Unabdingbare Voraussetzung für die Zuerkennung einer Vergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO 1868 ist daher, ausgehend vom insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ("mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden
tätig" ... "für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen"),
das vom VfGH insoweit als verfassungsmäßig unbedenklich befunden wurde, das Überschreiten des normierten Schwellenwerts.