Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2018/09/0007
Entscheidungsdatum
20.03.2019
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm
DLSG 2006 §1 Abs1;
VwRallg;
Rechtssatz
§ 1 Abs. 1 DLSG 2006 spricht ausschließlich von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in Privathaushalten. In der Regierungsvorlage (RV 856 BlgNR 22. GP, 3f) wird in diesem Zusammenhang zunächst auf das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz verwiesen. Im Gartenbereich werden in den Materialien als haushaltstypische Tätigkeiten einfache Tätigkeiten wie Rasen mähen oder Laub rechen erwähnt. Bauarbeiten an der Außenseite eines Hauses - mögen sie auch in einem Garten erfolgt sein - stellen keine "einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in einem Privathaushalt" dar.Paragraph eins, Absatz eins, DLSG 2006 spricht ausschließlich von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in Privathaushalten. In der Regierungsvorlage (RV 856 BlgNR 22. GP, 3f) wird in diesem Zusammenhang zunächst auf das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz verwiesen. Im Gartenbereich werden in den Materialien als haushaltstypische Tätigkeiten einfache Tätigkeiten wie Rasen mähen oder Laub rechen erwähnt. Bauarbeiten an der Außenseite eines Hauses - mögen sie auch in einem Garten erfolgt sein - stellen keine "einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in einem Privathaushalt" dar.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018090007.J01
Im RIS seit
11.04.2019
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019
Dokumentnummer
JWR_2018090007_20190320J01