Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2009/15/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/15/0079

Entscheidungsdatum

16.12.2009

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §108e Abs2;
  1. EStG 1988 § 108e heute
  2. EStG 1988 § 108e gültig ab 05.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  3. EStG 1988 § 108e gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  4. EStG 1988 § 108e gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/15/0130 E 20. Februar 2008 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Entsteht durch den Prozess der Herstellung ein bisher noch nicht existentes Wirtschaftsgut, das eine andere Verkehrsgängigkeit aufweist als seine Bestandteile, kann das Wirtschaftsgut nicht bereits vor seiner Inbetriebnahme in einer Weise verwendet worden sein, dass darin eine seinen Wert mindernde Benutzung zu erblicken und seine Eigenschaft als ungebrauchtes Wirtschaftsgutes verneint werden könnte (in diesem Sinne auch Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 108 e,, Tz. 4). Vom Vorliegen eines gebrauchten Wirtschaftsgutes kann in einem solchen Fall erst dann ausgegangen werden, wenn das aus dem Herstellungsprozess hervorgegangene (neue) Wirtschaftsgut durch seine nach Fertigstellung erfolgte Verwendung eine Wertminderung durch ebendiese Verwendung erfahren hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009150079.X02

Im RIS seit

27.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010

Dokumentnummer

JWR_2009150079_20091216X02

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