Bundesrecht konsolidiert

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Glücksspielgesetz § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Paragraph 53, (1) Besteht der Verdacht, daß mit Glücksspielapparaten oder Glücksspielautomaten, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, verstoßen wird oder wird fortgesetzt oder wiederholt mit solchen gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, verstoßen, oder besteht der Verdacht, daß durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder wird fortgesetzt oder wiederholt mit solchen gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen, so kann die Behörde die Beschlagnahme dieser Glücksspielapparate, Glücksspielautomaten und technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist.

  1. Absatz 2Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 und 7 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
  2. Absatz 3Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12052652

Alte Dokumentnummer

N3199330681J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P53/NOR12052652

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