Begründung:
Mit Versäumungsurteil des Handelsgerichtes Wien vom 24. 3. 1989, GZ 38 Cg 62/88, wurden die verpflichteten Parteien schuldig erkannt, ab sofort beim Vertrieb der periodischen Druckschrift "K*****" das Ankündigen und/oder Durchführen von Gewinnspielen und/oder anderen Werbemaßnahmen zu unterlassen, bei denen Preise nicht unbedeutenden Wertes verlost werden oder der Erhalt von Preisen sonst von einem Zufall abhängig ist, wenn dabei - etwa durch die Teilnahmebedingungen oder die Art der Ankündigung - der Eindruck erweckt wird, daß zur Teilnahme der Erwerb der Druckschrift notwendig oder zumindest förderlich ist, insbesondere ab sofort das Ankündigen und/oder Durchführen von Gewinnspielen zu unterlassen, bei denen Preise nicht unbedeutenden Wertes verlost werden, wenn es zur Teilnahme erforderlich ist, aus dem "K*****" einen Teilnahmeschein auszuschneiden und an den "K*****" zu senden und/oder wenn die Namen der Gewinner im "K*****" veröffentlicht werden.
Mit Beschluß 13. 6. 1996 (ON 1) bewilligte das Erstgericht aufgrund dieses Exekutionstitels die Exekution gemäß § 355 EO und verhängte über jede verpflichtete Partei eine Geldstrafe von S 40.000. Mit den Beschlüssen vom 17. 6. 1996 (ON 2), 21. 6. 1996 (ON 3 bis 6), 25. 6. 1996 (ON 7), 27. 6. 1996 (ON 8; betreffend Gewinnspiel vom 23. 6. 1996) und 2. 7. 1996 (ON 10; betreffend 26. 6. 1996) verhängte das Erstgericht auf Antrag der betreibenden Partei über jede verpflichtete Partei wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel (durch das Gewinnspiel "Fußball EM-Tip") Geldstrafen, und zwar ab ON 3 jeweils S 80.000.Mit Beschluß 13. 6. 1996 (ON 1) bewilligte das Erstgericht aufgrund dieses Exekutionstitels die Exekution gemäß Paragraph 355, EO und verhängte über jede verpflichtete Partei eine Geldstrafe von S 40.000. Mit den Beschlüssen vom 17. 6. 1996 (ON 2), 21. 6. 1996 (ON 3 bis 6), 25. 6. 1996 (ON 7), 27. 6. 1996 (ON 8; betreffend Gewinnspiel vom 23. 6. 1996) und 2. 7. 1996 (ON 10; betreffend 26. 6. 1996) verhängte das Erstgericht auf Antrag der betreibenden Partei über jede verpflichtete Partei wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel (durch das Gewinnspiel "Fußball EM-Tip") Geldstrafen, und zwar ab ON 3 jeweils S 80.000.
Mit Beschluß vom 5. 11. 1996 (ON 74a) bewilligte das Erstgericht (ohne Einschränkung und ohne Begründung) die Strafanträge ON 28 bis ON 74 und bestrafte (nach Berichtigung in ON 89) jede der verpflichteten Parteien mit je S 80.000 Geldstrafe. Die Strafanträge gründen sich auf regelmäßige Ankündigungen von Gewinnspielen unter den Rubriken "Leserdienst" oder "Leser-Service", "Quiz für Querdenker" und "Tip des Tages" sowie auf eine solche unter der Rubrik "K***** Technotruhe" in der periodischen Druckschrift "K*****".
Unter der Rubrik "Tip des Tages" wurden vom 2. 8. bis 31. 10. an insgesamt 55 Tagen jeweils einige wenige Eintrittskarten zu diversen am betreffenden Tag stattfindenden Veranstaltungen in der Weise ausgespielt, daß sie denjenigen Personen, die jeweils als erste ab 9,00 Uhr eine bestimmte Telefonnummer anriefen, versprochen wurden. Bei den Veranstaltungen handelt es sich um Aufführungen diverser Kleinbühnen, von Kabarettisten, Sängern und sonstigen Musikern bis zu Marionettentheaterveranstaltungen.
Darüber hinaus begehrte die betreibende Partei die Verhängung von Geldstrafen für folgende Gewinnspiele (das angegebene Datum betrifft jeweils das Erscheinungsdatum des "K*****"):
ON 28 Leserservice
1. 7. 1996 Verlosung eines Wochenendes für zwei Personen samt Opernaufführung der Salzburger Festspiele
6.7. Verlosung von 100 "pro action"- Spielen (Fußballspiel für zu Hause)
11. 7. Verlosung von 20 K*****-Mini-Pocket-Kameras
unter den Teilnehmern an der Abstimmung "Gesicht '96"
13. 7. Verlosung von 18 Aufenthalten im Feriendorf "Ostarrichi"
bei Blindenmarkt (für bis zu 4 Personen a zwei Wochen)
15. 7. Ankündigung von Preisen wie eine Woche
Dominikanische Republik für zwei Personen
inklusive Flug und Hotel mit Vollpension,
weitere Reisen etc für die 30 außergewöhnlichsten Einsendungen
mit
ausgefallenem Urlaubsgruß (Auswahl durch
eine "Fachjury").
29. 7. Verlosung von 5 x 2 Eintrittskarten für "Carmina Burana"
in Schloß Ebreichsdorf
1. 8. K***** Olympia-Quiz; Ankündigung von
10 Städteflügen mit Austrian Airlines, davon
ein Flug nach Atlanta für zwei Personen etc.
5. 8. Verlosung von 50 x 2 Eintrittskarten für das
Golser Volksfest
1. 6. Unter dieser Rubrik kündigte der "K*****" (an einem Samstag) die Verlosung von unter anderem 3 CD-ROM im Wert von je S 1.500 unter den Einsendern an, die ein Schachproblem lösen könnten. Weiters wird angekündigt: "Nächste Partie des Monats und Auflösung des Rätsels am ersten Samstag im Juli."
Samstag, 6. 7. und Samstag 3. 8.:
Veröffentlichung jeweils eines Schachproblems mit jeweils der Ankündigung der Verlosung von unter anderem je 3 CD-ROM im Wert von je S 1.500. Jeweils wird die Auflösung für das nächste "Quiz für Querdenker" angekündigt.
ON 29 Leserservice
7. 8. Ankündigung eines Wochenendes für
zwei Personen mit den Austrian Airlines und dem Verkehrsbüro in Paris für
den Sieger dieses Wettbewerbs, bei
dem zwei Cocktail-Rezepte gesucht wurden. Es
wird verheißen, daß unter allen Einsendungen
eine Prominentenjury den Gewinner ermitteln
werde, wobei auch die Chance bestehe, bei der
großen Schlußveransrtaltung im Herbst auf die
"MS Admiral Tegetthoff" eingeladen zu werden.
12. 8. Wiederholung der Ausschreibung des Cocktail-
Wettbewerbs
11. 8. Ankündigung eines Sommerrätsels auf der
Titelseite des "K*****" als "Aufmacher"
Hinweis
auf Seite 15 auf das große K*****-Sommerrätsel
auf den Seiten 22 und 23, bei dem eine
Traumreise nach Hongkong, 5 TV-Geräte und
5 Handys zu gewinnen seien.
Insgesamt 12 Rätsel auf den Seiten 22 bis 23,
durch die ein Lösungswort zu finden ist, samt
Ankündigung der bereits genannten Preise, die
unter den richtigen Einsendungen verlost werden
sollten.
ON 30 Leserservice
16. 8. Verlosung von 5 x 2 Eintrittskarten für ein
Konzert mit Mara Zampieri in Eisenstadt
sowie bis zu 40 Freiplätzen für die Busfahrt
zum Schloßplatz Eisenstadt; Verlosung eines
Hosenanzuges von "Caselli" und eines
Festschmauses mit bis zu 10 Freunden sowie
weiterer Preise unter "Fashion Night 1996"; Verlosung von 30 Eintrittskarten für ein
Freiluftkonzert von Eros Ramazotti
19. 8. Wiederholung der Ankündigung der
Verlosung von Karten für das Konzert
Ramazotti; Wiederholung der Aufforderung
vom 15. 7., den originellsten Urlaubsgruß
einzusenden mit Wiederholung der
Preisliste; Verlosung von
3 x 2 Eintrittskarten inklusive einem Glas Sekt
Johann-Strauß-Konzerte im Kursalon
ON 31 Leserservice
24. 8. Ankündigung der Verlosung einer
Frackausstattung inklusive Opernballkarte
und S 5.000 "Taschengeld" sowie weiterer
Preise unter "Fashion Night 1996"
26. 8. Vorstellung der Gewinner des Luxus-
Wochendes bei den Salzburger Festspielen
(in welchem Zusammenhang die betreibende
Partei auf die tatsächliche Durchführung
von regelmäßig stattfindenden Gewinnspielen
hinwies).
ON 32 Leserservice
29. 8. Ankündigung von Preisen unter den ersten
200 Besuchern bestimmter Parfumerien, nämlich
200 "wertvoller Luxusminiaturen", eines ganz
besonders wertvollen neuen Herrenduftes.
ON 33 Leserservice
5. 9. Verlosung wertvoller Preise (unter anderem
Schmuckstück im Wert von 51.700 S) unter
"Fashion Night 1996"
Aufforderung, aus 10 Musiknummern den
"Sommerhit '96" zu wählen. Ankündigung, unter
allen Einsendungen und Anrufern Flugreisen nach Übersee, K*****-Kameras und CDs zu
verlosen.
Tip des Tages
Ankündigungen vom 2., 5. bis 7., 9., 19., 14.,
^ 16., 19. bis 22., 27. und 29. 8. sowie 3. bis 5. 9.
ON 34
6. 9. Tip des Tages
ON 35 Quiz für Querdenker
7. 9. (Samstag) Neue Schachaufgabe mit Ankündigung,
3 CD-ROM a 1.500 etc zu verlosen
Leserservice
Ankündigung der Wahl des "Handy des Jahres",
Verlosung von je einem Mobiltelefon zweimal
täglich vom 12. bis 15. September und von
15 x 2 Eintrittskarten für die Messe
PCmultimediaHIT. Wiederholung der
Ausschreibung des Cocktail-Rezept-
Wettbewerbes
(wie ON 29);
Ausschreibung eines Wettbewerbes für
Jugendliche "Kids On Catwalk"; dabei
werden Kinder im Alter von 10 bis 14 Jahren
aufgefordert, sich für Auftritte bei der K*****-
Fashion Night zu bewerben. Es wird angekündigt, daß aus allen
Einsendungen von einer Prominentenjury 30 "Kids" ermittelt
werden, die an einem Casting teilnehmen
könnten.
Leserdienst
9. 9. Ankündigung der Verlosung
von 100 Gratiskarten für eine Talkshow mit
Diskussion und Beratung
zum Thema Wellness plus 100 Tageskarten
für den Wellness-Tag Oberlaa
Tip des Tages
ON 36
10. 9. Tip des Tages
ON 37
11. 9. Leserservice
Verlosung der Möglichkeit, mit zwei Tennis-
Superstars im Rahmen einer Exhibition Tennis zu
spielen sowie von 50 x 2 Eintrittskarten für
die Exhibition
Tip des Tages
ON 38
12. 9. K***** Technotruhe
Verlosung eines Kaffee-Vollautomaten
im Wert von S 9.990
Tip des Tages
ON 39
13. 9. Tip des Tages
ON 40
14. 9. Leserservice: Verlosung von 10 Paar
moderner Universalsportschuhe
ON 41
16. 9. Leserdienst
Ankündigung einer Exklusivvorstellung von
Andre Hellers Spektakel "Begnadete
Körper" auf der Titelseite und Ankündigung
der Verlosung von Familienlogen für acht
Personen für diese Veranstaltung,
Behauptung auf der Titelseite, daß Karten
Mangelware seien
ON 42
17. 9. Tip des Tages
ON 43
18. 9. Tip des Tages
ON 44
19. 9. Tip des Tages
ON 45
20. 9. Leser-Service
Wiederholung der Ankündigung
der Sommerhit-Wahl
Tip des Tages
ON 46
23. 9. Tip des Tages
ON 47
24. 9. Tip des Tages
ON 48
25. 9. Leser-Service
Verlosung von 100 "Jungfernflügen" von
Wien-Schwechat nach Salzburg zur Taufe
eines neuen AUA-Flugzeuges; Verlosung
von 45 Eintrittskarten mit persönlicher Führung
für die Ausstellung Euregia 1996, von
10 Gutscheinen zu je 300 S für den
Bauernmarkt sowie eines Familien-Wochenendes
auf einem Urlaubsbauernhof im Ysper-Weitental;
Verlosung eines GSM-Handys, eines tragbaren
Mini-Farbfernsehers oder eines modernen
Discman
Tip des Tages
ON 49
26. 9. Leser-Service
Verlosung von 15 Geschenkkörben oder
Gutscheinen, einzulösen bei einem Bauernmarkt,
im Wert von je 500 S
Tip des Tages
ON 50
27. 9. Tip des Tages
ON 51
30. 9. Leser-Service
Erneute Ausschreibung des Cocktail-Wettbwerbs
wie ON 29;
zusätzliche Ankündigung eines Gutscheins
für einen Brunch in Ebreichsdorf für alle
Teilnehmer
Tip des Tages
ON 52
1. 10. Leser-Service
Bekanntgabe der Preisträger im Bewerb "Originellster Urlaubsgruß"; Verlosung von
"für sieben Tage je 3 Eintrittskarten für die
CA-Trophy" plus 30 Minuten in einem
originalen AUA-Flugsimulator"
Tip des Tages
ON 53
2. 10. Tip des Tages
ON 54
3.10. Tip des Tages
ON 55
4. 10. Leser-Service
Ankündigung eines attraktiven Quizspieles mit
tollen Preisen, unter anderem einer Reise zum
US-Open 1997 nach New York für zwei Personen,
die beim K*****-Stand bei der CA-Trophy
durchgeführt werden sollte
Tip des Tages
ON 56
5. 10. Leser-Service
Verlosung von 100 Gratiskarten für Wellness-
Talkshow plus 100 Tageskarten für
den Wellness-Park Oberlaa wie am 9. 9.;
Verlosung von 5 x 6 Gutscheinen für
ein Beratungs- und Frisurenservice sowie
ein Make-up im Wert von 2.000 S pro
Gutschein anläßlich der Messe für die
Frau "La Donna"
Quiz für Querdenker
Erneut am ersten Samstag im Monat
Verlosung von drei CD-ROM a S 1.500
unter den richtigen Einsenungen
(Zugleich wird die Lösung vom 7. 9. 1996
wiedergegeben. Ein Hinweis auf das
nächstfolgende Spiel fehlt.)
7. 10. Tip des Tages
ON 57
8. 10. Tip des Tages
ON 58
9. 10. Leser-Service
Gewinnspiel mit wertvollen
Preisen, nämlich teure Fernreisen, Kameras
und CDs
Tip des Tages
ON 59
10. 10. Leser-Service
Im Blattinneren werden unter den
Überschriften: "K*****-Leser sind
immer Gewinner; Leser-Service-Aktionen mit
Gewinnspielen und tollen Aktionen erfreuen
sich ständig steigender Beliebtheit"
Preisträger von diversen Spielen
bekanntgegeben und wieder auf die
Gewinnmöglichkeiten beim K*****-Stand bei der
CA-Tennis-Trophy in der Stadthalle
hingewiesen.
Tip des Tages
ON 60
11. 10. Tip des Tages
ON 61
14. 10. Tip des Tages
ON 62
15. 10. Tip des Tages
ON 63
12. 10. Leser-Service
Verlosung von 5 x 6 Gutscheinen für ein
Make-up- und Frisurenservice im Gesamtwert
von 60.000 S ("La Donna"); Verlosung von
^ drei Backstage-Karten und von
9 Business-Sitzen für das Wiener
Fußballderby am 23. 10. 1996
ON 64
16. 10. Leser-Service
Neuerliche Ankündigung der
Derby-Karten-Verlosung
vom 12. 10.; Ankündigung von Gewinnspielen
mit schönen Preisen beim K*****-Stand beim
Medizin-Erlebnistag im Wiener Rathaus;
Ausschreibung der ersten K*****/Pineapple
Adventure Challenge "Die erlebnishungrigen
Leserinnen und Leser haben die einmalige
Gelegenheit einen Tag lang nicht alltägliche
Situationen kennenzulernen. Mindestalter:
16 Jahre; darübe hinaus keine
Teilnahmevoraussetzungen notwendig
^ (durchschnittliche Kondition genügt!)."
Dem Gesamtsieger wird eine 18-tägige Mexiko-
Yucatan-Rundreise in Aussicht gestellt, den
Gewinnern des zweiten und dritten Platzes
Freiplätze für die nationale Ausscheidung zur
Camel-Trophy. Als Kosten werden S 3.190
pro Person genannt. Weiters wird bei einem
Quizspiel für Batteriensammler die Verlosung
von 3-Air-Pagern angekündigt.
Tip des Tages
ON 65
17. 10. Tip des Tages
ON 66
18. 10. Tip des Tages
ON 67
21. 10. Leser-Service
Ankündigung attraktiver Gewinnspiele mit
tollen Preisen beim K*****-Stand auf der
Messe "La Prima Donna"; Ankündigung
der Verlosung von 30 Steigen Neuseeland-Kiwi
22. 10. Tip des Tages
ON 68 Leser-Service
25. 10. Tanzwettbewerb für Hobbytänzer
am 15. 11. 1996 "Jedes startende
Paar erhält zusätzlich zwei Freikarten für
die Abendveranstaltungen des Austrian Open".
"Maximal 300 Paare können teilnehmen" und
"als Preise warten auf die Teilnehmer schöne
Pokale, den Gewinnern winkt zusätzlich ein
Wochenende für zwei Personen inklusive
Hotel und Eintrittskarten bei der ARD-Masters-
Gala in München".
Tip des Tages
ON 69
24. 10. Tip des Tages
ON 70
25. 10. Leser-Service
Vorstellung der Gewinner von
30 Gutscheinen a S 2.000 (angekündigt
ua am 5. 10. 1996)
Quiz für Querdenker (wie zuletzt am 5. 10.;
diesmal aber nicht an einem ersten Samstag
eines jeden Monats)
Tip des Tages
ON 71
28. 10.
Leserdienst
Bericht über den AUA-Jungfernflug mit
100 Gewinnern (Ankündigung vom 25. 9. laut
ON 48); Ankündigung eines Tanzwettbe-
werbs wie ON 68 für Hobbytänzer
am 15. 11. 1996.
Tip des Tages
ON 72
29. 10. Leser-Service
Bekanntgabe der Gewinner der Hauptpreise
für die Sommerhit-Wahl; Bekanntgabe von
Gewinnern des Wettbewerbs "Originelle
und witzige Urlaubsgrüße". Ankündigung
der Verlosung von Teilnahmemöglichkeiten
für 50 Leser an einer Führung durch das
neue Regierungsviertel in St. Pölten durch
den niederösterreichischen Landeshauptmann.
ON 73
30. 10. Tip des Tages
ON 74
31. 10.Tip des Tages
Unter "Tip des Tages" wurden in keinem Fall die Preise der verlosten Eintrittskarten angegeben.
Dem gegen den Sammelstrafbeschluß ON 74a erhobenen Rekurs der verpflichteten Parteien gab das Rekursgericht mit Punkt I. der angefochtenen Entscheidung nur insoweit Folge, als es die Geldstrafe pro Strafantrag auf S 40.000 und daher die Gesamtgeldstrafe von S 3,760.000 auf S 1,880.000 herabsetzte. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich jeden einzelnen Strafantrages S 260.000 übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.Dem gegen den Sammelstrafbeschluß ON 74a erhobenen Rekurs der verpflichteten Parteien gab das Rekursgericht mit Punkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung nur insoweit Folge, als es die Geldstrafe pro Strafantrag auf S 40.000 und daher die Gesamtgeldstrafe von S 3,760.000 auf S 1,880.000 herabsetzte. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich jeden einzelnen Strafantrages S 260.000 übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Mit dem weiteren Sammelstrafbeschluß vom 28. 11. 1996 (ON 89) verhängte das Erstgericht über jede verpflichtete Partei für das Zuwiderhandeln laut den weiteren Strafanträgen ON 75 bis ON 88 weitere Geldstrafen von je S 80.000, sohin insgesamt eine Geldstrafe von je S 1,120.000. Dieser im einzelnen nicht begründeten Entscheidung liegen folgende Strafanträge betreffend die jeweils dargestellten Ankündigungen in den K*****-Ausgaben mit dem angegebenen Datum zugrunde:
ON 75
2. 11. (erster Samstag im Monat)
Quiz für Querdenker (Preise wie bereits ON 28
etc) mit Bekanntgabe der Lösung der
Schachaufgabe vom 5. 10. 1990
4. 11.
Leserdienst
Ankündigung des Tanzwettbewerbs wie ON 68
und ON 71)
Tip des Tages
ON 76
5. 11. Leser Service
Ankündigung der Verlosung von Führungen
in St. Pölten wie ON 72. Verlosung von
Gratissekt und eines "Gratisdrehs am Glücksrad"
für 100 K*****-Leser, die zwischen 23. 11. und
21. 12. geboren sind. Jedem der Gewinner
wird ein Drehen am Glücksrad im Casino
Baden ermöglicht, wobei diejenigen, die die Zahl 45 "erdrehen", an einem Wettschießen um
5.000 S in Silberjetons teilnehmen können.
Ab 20 Uhr werden die Gäste bis
Mitternacht mit Tanzmusik unterhalten.
ON 77
6. 11. Tip des Tages
ON 78
7. 11. Tip des Tages
ON 79
8. 11. Tip des Tages
ON 80
11. 11. Leserdienst
Bekanntgabe der Hauptpreisträgerinnen eines
Gewinnspiels, das beim K*****-Stand auf der
Messe "la Donna" vom 23. bis 27. 10. 1996
veranstaltet wurde
Tip des Tages
ON 81
12. 11. Tip des Tages
ON 82
13. 11. Leser-Service
Wiederholung der Ankündigung einer
Veranstaltung im Casino Baden wie ON 76
mit Hinweis auf die Möglichkeit, bei einem
Wettschießen Gewinne bis zu 5.000 S zu
erzielen. Gewinnspiel, bei dem
50 x 2 Eintrittskarten für ein Konzert von
Rainhard Fendrich verlost werden sollten
Tip des Tages
ON 83
14. 11. Tip des Tages
ON 84
15. 11. Tip des Tages
ON 85
16. 11. Leser-Service
Ausschreibung eines Walzer-Wettbewebs
für Hobby- und Freizeittänzer, bei dem der
erste Preis ein Besuch des French
Open (Tanzturniers) in Paris war,
der zweite Preis zwei Ballkarten für den
Opernball 1997. Im Vorfeld der Veranstaltung
wird die Verlosung von 30 Auffrischungskursen
für Paare (a 3 Stunden) angekündigt. Verlosung
von zwei 10-tägigen Urlauben zum Jahreswechsel in Almhütten in Kärnten.
17. 11. Gewinnspiel
Verlosung von 10 x 2 Karten für
"Die Zauberflöte" in der Wiener Stadthalle
18. 11. Leser-Service
Verlosung von zwei Backstage-Karten für
Konzert Rainhard Fendrich am 23. 11. in Wels
18. 11. Tip des Tages
ON 86
19. 11. Tip des Tages
ON 87
20. 11. Leser-Service
Bekanntgabe der Gewinner eines
Schülerwettbewerbs (ohne Angabe der
gewonnenen Preise). Bekanntgabe des
Siegerpaares des K*****-Tanzwettbewerbs
(aus ON 71)
und des gewonnenen Preises (Reise nach
München zur ARD-Masters-Gala).
Verlosung von 50 Karten für
eine Nikolo-Schiffsfahrt auf der Donau
verbunden mit Geschenken in Form von
Süßwaren.
Tip des Tages
ON 88
23. 11. Leser-Service
Wiederholung der Ankündigung des Walzer-
Tanzwettbewerbs wie in ON 85.
Mit Punkt II. des angefochtenen Beschlusses bestätigte das Rekursgericht den Sammelstrafbeschluß des Erstgerichtes ON 89 dem Grunde nach, gab der Höhe nach aber dem Rekurs der verpflichteten Parteien dahin Folge, daß es die Strafen für die den Strafanträgen ON 75 bis 87 zugrundeliegenden Zuwiderhandlungen auf je S 40.000 herabsetzte, diejenige aufgrund des Strafantrages ON 88 aber auf S 60.000.Mit Punkt römisch zwei. des angefochtenen Beschlusses bestätigte das Rekursgericht den Sammelstrafbeschluß des Erstgerichtes ON 89 dem Grunde nach, gab der Höhe nach aber dem Rekurs der verpflichteten Parteien dahin Folge, daß es die Strafen für die den Strafanträgen ON 75 bis 87 zugrundeliegenden Zuwiderhandlungen auf je S 40.000 herabsetzte, diejenige aufgrund des Strafantrages ON 88 aber auf S 60.000.
Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich jedes einzelnen Strafantrages S 260.000 übersteige und im dargestellten Umfang der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Mit seinem Beschluß vom 10. 9. 1997 (ON 124) bewilligte das Erstgericht die beantragten Vollzüge der Exekution ON 99, 102 und 116 bis 122 und verhängte über jede der verpflichteten Parteien eine Geldstrafe von S 80.000, daher eine solche von insgesamt je S 720.000. Dagegen wies es die Strafanträge ON 104, 105, 107, 109, 110 und 112 ab. Außerdem wies es die Anträge der verpflichteten Parteien auf Verhängung von Mutwillensstrafen gegen die betreibende Partei ab, ebenso das Kostenbegehren der Verpflichteten für ihre Äußerungen ON 106, 108, 113 und 114.
Die Strafanträge ON 104, 105, 107, 109, 110 und 112 beziehen sich jeweils auf die Ankündigung der Verlosung von Warenpreisen im Zusammenhang mit alternativ einem Zweimonats-Schnupperabonnement des K***** zum Preis von S 99 oder einem zweiwöchigen kostenlosen Bezug dieser Tageszeitung, die jeweils in annähernd gleich aufgemachten Inseraten in verschiedenen Ausgaben der Zeitschriften "profil" (ON 105, 107, 110 und 112) und "trend" (ON 109) erschien. Die Strafanträge (mit Ausnahme von ON 109) beziehen sich jeweils auch auf der Tageszeitung "K*****" beigelegte Flugblätter, in denen das in den Inseraten unmittelbar oberhalb des Schnupperabos um S 99 in exakt der gleichen Größe und Aufmachung angebotene Gratisabo für zwei Wochen nicht angeboten wird. Dafür kann auf der vorgedruckten Postkarte entweder der Wunsch nach dem Schnupperabo um nur öS 99 oder aber der Wunsch nach ausschließlicher Teilnahme am Gewinnspiel angekreuzt werden.
Verlost werden nach den jeweils in gleicher Form aufgemachten Ankündigungen, die bis 30. 6. 1997 gelten sollten, Warenpreise, und zwar alternativ 50 "hochwertige Hirsch-Uhren", die als exklusive K*****-Sonderedition bezeichnet werden (ON 105 und 109), 50 Bücher von Helmut Österreicher "Geheimnisse von Küche & Keller" (ON 107), 30 Bücher "Export- und Geschäftsaufbau" von Sonja Schörghuber (ON 104), 20 CD-ROM "Weltatlas" (ON 112) und 100 K*****-Schirmkappen (ON 110).
Zur Begründung des abweisenden Teils seiner Entscheidung führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß offenbleiben könne, ob die Gewinnspiele im Zusammenhang mit den Abonnements den freien Kaufentschluß des Erstehers der Hauptware unsachgemäß beeinflussen könnten. Jedenfalls seien die in Aussicht gestellten Preise in ihrem tatsächlichen Wert und in ihrer Wahrscheinlichkeit sie zu gewinnen von solch relativ geringem Wert, daß nicht zu erwarten sei, daß jemand 99 S bloß dafür zahlen würde, um sich deren Gewinnmöglichkeit zu sichern. Den Abschluß eines solchen Zweimonatsabonnements werde als Entscheidungskriterium schon dessen geringer Preis im überwiegenden Maße bestimmen. In Anbetracht der im einzelnen nicht unkomplizierten Rechtslage liege ein Mutwillen der betreibenden Partei nicht vor. Die Äußerungen der verpflichteten Parteien seien nicht aufgetragen worden und daher auch für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung nicht notwendig, da sie den Rechtsstandpunkt der verpflichteten Parteien ständig wiederholten.
Mit Punkt III. des angefochtenen Beschlusses änderte das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes ON 124 in der Weise ab, daß es die Strafanträge ON 99, 102 und 117 bis 122 abwies, dagegen wegen des in den Strafanträgen ON 104, 105, 107, 109, 110, 112 und 116 behaupteten Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel über die verpflichteten Parteien eine Geldstrafe von insgesamt je S 65.000 verhängte. Es sprach aus, daß hinsichtlich jedes einzelnen Strafantrags der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige. Während es den Revisionsrekurs im Umfang der Entscheidung über den Strafantrag ON 116 als jedenfalls unzulässig erklärte, sprach es aus, daß im übrigen der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Mit Punkt römisch drei. des angefochtenen Beschlusses änderte das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes ON 124 in der Weise ab, daß es die Strafanträge ON 99, 102 und 117 bis 122 abwies, dagegen wegen des in den Strafanträgen ON 104, 105, 107, 109, 110, 112 und 116 behaupteten Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel über die verpflichteten Parteien eine Geldstrafe von insgesamt je S 65.000 verhängte. Es sprach aus, daß hinsichtlich jedes einzelnen Strafantrags der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige. Während es den Revisionsrekurs im Umfang der Entscheidung über den Strafantrag ON 116 als jedenfalls unzulässig erklärte, sprach es aus, daß im übrigen der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die für das Revisionsrekursverfahren noch wesentliche Begründung der Rekursentscheidung läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Nach der Rechtsprechung lasse sich dieselbe Wirkung wie durch die Ankündigung eines Gewinnspiels auf der Titelseite einer Zeitung auch dadurch erzielen, daß Gewinnspiele so regelmäßig veranstaltet würden, daß durch eine solche Aufeinanderfolge in den angesprochenen Leserkreisen der sichere Eindruck erweckt werde, daß auch in künftigen Ausgaben der Zeitung wieder ein (neues) Gewinnspiel oder die Fortsetzung einer begonnenen Gewinnspielserie enthalten sein werde.
Im vorliegenden Fall seien im August 1996 Gewinnspiele an 20 Tagen einschließlich des Vorstellens der Gewinner, im September 1996 an 22 Tagen und im Oktober 1996 an 25 Tagen veröffentlicht worden. In allen Fällen sei der Gewinn von Preisen nicht unbedeutenden Wertes in Aussicht gestellt worden wie Ferienaufenthalte im In- und Ausland, Eintrittskarten für Konzerte und sonstige Veranstaltungen, Städteflüge, Mobiltelefone u.dgl. mehr. Angesicht der Häufigkeit der aufgezeigten Gewinnspielankündigungen - an manchen Tagen sogar mehrere - habe in den angesprochenen Leserkreisen der sichere Eindruck entstehen müssen, daß auch in künftigen Ausgaben der Zeitung wieder ein neues Gewinnspiel enthalten sein werde. Durch die rasche Aufeinanderfolge der Gewinnspiele, die jeweils unter derselben Rubrik (insbesondere Leserservice und Tip des Tages) veröffentlicht worden seien, sei damit der Eindruck erweckt worden, daß zur Teilnahme der Erwerb der Druckschrift notwendig, zumindest aber förderlich sei. Wie der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen habe, vermöge eine derartige Häufung von Gewinnspielen mitunter stärkere Wirkung zu erzielen als die Ankündigung eines konkreten Gewinnspiels auf der jeweiligen Titelseite. Daß Preise verschiedenster Art ausgelobt worden seien, könne den Anlockeffekt nicht verringern; vielmehr könne jeder damit rechnen, daß auch für ihn immer wieder besonders interessante Gewinne zu erzielen sein würden (vgl OGH in 4 Ob 160/97a).Im vorliegenden Fall seien im August 1996 Gewinnspiele an 20 Tagen einschließlich des Vorstellens der Gewinner, im September 1996 an 22 Tagen und im Oktober 1996 an 25 Tagen veröffentlicht worden. In allen Fällen sei der Gewinn von Preisen nicht unbedeutenden Wertes in Aussicht gestellt worden wie Ferienaufenthalte im In- und Ausland, Eintrittskarten für Konzerte und sonstige Veranstaltungen, Städteflüge, Mobiltelefone u.dgl. mehr. Angesicht der Häufigkeit der aufgezeigten Gewinnspielankündigungen - an manchen Tagen sogar mehrere - habe in den angesprochenen Leserkreisen der sichere Eindruck entstehen müssen, daß auch in künftigen Ausgaben der Zeitung wieder ein neues Gewinnspiel enthalten sein werde. Durch die rasche Aufeinanderfolge der Gewinnspiele, die jeweils unter derselben Rubrik (insbesondere Leserservice und Tip des Tages) veröffentlicht worden seien, sei damit der Eindruck erweckt worden, daß zur Teilnahme der Erwerb der Druckschrift notwendig, zumindest aber förderlich sei. Wie der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen habe, vermöge eine derartige Häufung von Gewinnspielen mitunter stärkere Wirkung zu erzielen als die Ankündigung eines konkreten Gewinnspiels auf der jeweiligen Titelseite. Daß Preise verschiedenster Art ausgelobt worden seien, könne den Anlockeffekt nicht verringern; vielmehr könne jeder damit rechnen, daß auch für ihn immer wieder besonders interessante Gewinne zu erzielen sein würden vergleiche OGH in 4 Ob 160/97a).
Hieran vermöge der Umstand, daß die jeweiligen Spielbedingungen der inkriminierten Gewinnspiele unterschiedlich gewesen seien - teils sei eine Frage zu beantworten und beim "K*****-Quizmaster" gegen Gebühr von 0,21 Groschen pro Sekunde unter der bekanntgegebenen Telefonnummer anzurufen, teils nur unter der Veröffentlichung der Telefonnummer zu einer bestimmten Taeszeit anzurufen gewesen - nichts zu ändern. Die weit überwiegende Anzahl der Ankündigungen sei unter dem einheitlichen Logo "Tip des Tages" oder "Leser-Service" gelaufen und somit als Bestandteil einer einheitlichen Aktion gekennzeichnet gewesen. Die einzelnen Aktionen stünden hiebei in Wechselwirkung und seien in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Die angesprochenen Leser, die auf ein Gewinnspiel im "Leser-Service" stießen, würden erwarten, daß sich auch in den nächsten Tagen mit der Ankündigung eines weiteren Gewinnspiels, entweder im "Leser-Service" oder im "Tip des Tages" rechnen könnten. Entgegen der Auffassung der Rekurswerber handle es sich durchwegs um die Ankündigung/oder das Durchführen (einschließlich dem Veröffentlichen der Gewinner oder dem Verteilen der Gewinne) von Gewinnspielen oder anderen Werbemaßnahmen, bei denen Preise nicht unbedeutenden Wertes verlost würden oder der Erhalt von Preisen sonst von einem Zufall abhängig sei.
Hinsichtlich des Antrages ON 29 könne dahingestellt bleiben, ob die Ankündigung eines "Sommerrätsels" auf der Titelseite am 11. 8. 1996 einen Verstoß gegen den Exekutionstitel darstelle. Durch die Ankündigung von Gewinnspielen unter der Rubrik Leserservice in den Ausgaben vom 7. 8. und 12. 8. 1996 werde jedenfalls dem Unterlassungsgebot zuwidergehandelt, weil die Teilnahmebedingungen keinerlei Kriterien für die Bewertung der einzelnen Einsendungen erkennen lasse.
Die Angabe von Telefonkosten von 0,21 Groschen pro Sekunde bewirke nicht die Entgeltlichkeit der Zugabe, weil in der Zeitung nicht klargestellt werde, daß die Gesprächsgebühr nicht etwa eine Entgelt für die Übermittlung der Lösung, sondern für die Ermöglichung der Teilnahme selbst wäre (OGH 3 Ob 2433/96g = ON 97). Daß in ON 38 die Gewinnmöglichkeit nicht im "Leser-Service", sondern unter einer Rubrik "Technotruhe" veröffentlicht worden sei, mache für den Leser keinen Unterschied, weil er aufgrund der regelmäßigen Gewinnspielankündigungen der Verpflichteten in praktisch jeder zweiten Ausgabe der Tageszeitung ein Gewinnspiel erwarten könne. Es könne dahingestellt bleiben, ob die in ON 51 veröffentlichte Gewinnmöglichkeit (Cocktail-Wettbewerb) einen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot darstelle, sei doch mit diesem Antrag auch die Veröffentlichung des Gewinnspiels unter der Rubrik "Tip des Tages" inkriminiert worden, so daß die Verhängung der Geldstrafe jedenfalls auch in diesem Fall gerechtfertigt gewesen sei. Aus der Ausgabe vom 10. 7. 1996 (ON 59) ergebe sich, daß die Verpflichtete die früher angekündigten Zugaben auch tatsächlich gewährt habe, was eindeutig gegen den Exekutionstitel verstoße. Aus der Häufigkeit der Gewinnspielankündigungen ergebe sich für den Leser der sichere Eindruck, auch in Folgeausgaben des K***** Gewinnmöglichkeiten zu finden.
Ob die im Antrag ON 68 im "Leser-Service" inkriminierte Veröffentlichung eine Ankündigung eines vom Zufall abhängigen Gewinnspiels darstelle (Tanzturnier), könne dahingestellt bleiben, weil sich der Antrag auch auf das in derselben Ausgabe unter der Rubrik "Tip des Tages" angekündigte Gewinnspiel stütze, welches, wie ausgeführt, jedenfalls einen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot darstelle.
Der Höhe nach komme dem Rekurs teilweise Berechtigung zu. Wenn im Sinne der E ecolex 1995, 907 ausgeführt werde, daß eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der drittverpflichteten Partei nicht gegeben sei, zumal es sich bei ihr um eine GmbH mit einem Stammkapital von S 1,000.000 handle und sie als reiner Arbeitsgesellschafter der Zweitverpflichteten über kein wie immer geartetes Vermögen verfüge, könne dem nicht gefolgt werden. In der Judikatur des Obersten Gerichtshofs werde eine Differenzierung zwischen der Zweitverpflichteten als KG und der Drittverpflichteten als deren Komplementärin nicht vorgenommen, sondern in Anbetracht der gerichtsnotorischen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit über alle verpflichteten Parteien eine Geldstrafe in gleicher Höhe verhängt (3 Ob 46-66, 1053/91; 3 Ob 65/93 uva). Wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Verflechtung der verpflichteten Gesellschaften erscheine eine gesonderte Betrachtungsweise auch nicht sachgerecht. Auch dem Umstand, daß die zweit- und drittverpflichteten Parteien zufolge Vertragsgestaltung keinen Einfluß auf den von der erstverpflichtetn Partei erstellten redaktionellen Teil des K*****, wozu auch die Veröffentlichung unter den Rubriken "Tip des Tages" und "Leser-Service" gehörten, nehmen könnten, so daß ihnen kein Verschulden angelastet werden könne, komme Relevanz nicht zu. Begebe sich ein zur Unterlassung Mitverpflichteter - wie vorliegendenfalls - freiwillig der Möglichkeit, weitere Handlungen dieser Art zu verhindern, so müsse er sich Zuwiderhandlungen gegen den Titel auch dann zurechnen lassen, wenn im konkreten Fall die Zuwiderhandlung rechtlich nicht mehr verhindern habe können, weil er sich der Einflußmöglichkeit begeben habe. Sein - die Verhängung einer Beugestrafe erforderliches - Verschulden liege eben dann darin, daß er die für ihn zunächst gegebene Möglichkeit der Einflußnahme freiwillig aufgegeben habe (vgl OGH 3 Ob 17/95).Der Höhe nach komme dem Rekurs teilweise Berechtigung zu. Wenn im Sinne der E ecolex 1995, 907 ausgeführt werde, daß eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der drittverpflichteten Partei nicht gegeben sei, zumal es sich bei ihr um eine GmbH mit einem Stammkapital von S 1,000.000 handle und sie als reiner Arbeitsgesellschafter der Zweitverpflichteten über kein wie immer geartetes Vermögen verfüge, könne dem nicht gefolgt werden. In der Judikatur des Obersten Gerichtshofs werde eine Differenzierung zwischen der Zweitverpflichteten als KG und der Drittverpflichteten als deren Komplementärin nicht vorgenommen, sondern in Anbetracht der gerichtsnotorischen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit über alle verpflichteten Parteien eine Geldstrafe in gleicher Höhe verhängt (3 Ob 46-66, 1053/91; 3 Ob 65/93 uva). Wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Verflechtung der verpflichteten Gesellschaften erscheine eine gesonderte Betrachtungsweise auch nicht sachgerecht. Auch dem Umstand, daß die zweit- und drittverpflichteten Parteien zufolge Vertragsgestaltung keinen Einfluß auf den von der erstverpflichtetn Partei erstellten redaktionellen Teil des K*****, wozu auch die Veröffentlichung unter den Rubriken "Tip des Tages" und "Leser-Service" gehörten, nehmen könnten, so daß ihnen kein Verschulden angelastet werden könne, komme Relevanz nicht zu. Begebe sich ein zur Unterlassung Mitverpflichteter - wie vorliegendenfalls - freiwillig der Möglichkeit, weitere Handlungen dieser Art zu verhindern, so müsse er sich Zuwiderhandlungen gegen den Titel auch dann zurechnen lassen, wenn im konkreten Fall die Zuwiderhandlung rechtlich nicht mehr verhindern habe können, weil er sich der Einflußmöglichkeit begeben habe. Sein - die Verhängung einer Beugestrafe erforderliches - Verschulden liege eben dann darin, daß er die für ihn zunächst gegebene Möglichkeit der Einflußnahme freiwillig aufgegeben habe vergleiche OGH 3 Ob 17/95).
Die Verpflichteten hätten in ihrem Rekurs zulässigerweise auch ausgeführt, daß die Zweitverpflichtete zwecks Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften diverse Kontrollmechanismen eingeführt habe. So führe sie durch den Leiter ihrer Rechtsabteilung laufend Stichproben durch und habe auch die Kanzlei des Verpflichtetenvertreters beauftragt, bei den für die Verpflichteten in Frage kommenden Exekutionsgerichten laufend in kurzen Abständen nachzuforschen, ob irgendwelche Exekutionsanträge gegen die Verpflichteten eingelangt wären. Damit wolle die Zweitverpflichtete nicht nur eindeutige Wettbewerbsverstöße feststellen, sondern auch allfällige zweifelhafte, jedenfalls von Mitbewerbern als wettbewerbswidrig empfundene Veröffentlichungen, Aktionen u.dgl. feststellen und gegebenenfalls einstellen. Tatsächlich habe die Kanzlei der Verpflichtetenvertreter diese Überprüfungen regelmäßig durchgeführt und der Zweitverpflichteten berichtet. Die Erhebungen der Verpflichtetenvertreter beim Erstgericht hätten stets ergeben, daß keine neue Anträge eingelangt wären. Diese Auskunft sei allerdings objektiv unrichtig gewesen, weil das Erstgericht über die gegenständlichen Strafanträge ON 28 bis 74 (verfaßt in der Zeit vom 5. 8. bis 31. 10. 1996) erst mit Beschluß vom 5. 11. 1996 entschieden habe. Dieses Vorbringen werde vom Rekursgericht als bescheinigt angenommen. Es könne daher aufgrund der Umstände des Einzelfalles den verpflichteten Parteien nur ein minderer Grad des Verschuldens, jedenfalls nach der Aktenlage kein die Verhängung der Höchststrafe rechtfertigendes hartnäckiges Zuwiderhandeln angelastet werden, weshalb die Verhängung einer Geldstrafe von S 40.000 je Antrag und verpflichteter Partei (für die Verstöße laut ON 28 bis 74) angemessen, aber auch ausreichend erscheine. Da zwischen den einzelnen Zuwiderhandlungen ein weiterer Strafbeschluß nicht zugestellt worden sei, sei die Geldstrafe in gleichbleibender Höhe zu verhängen (vgl 3 Ob 49-51/94 ua).Die Verpflichteten hätten in ihrem Rekurs zulässigerweise auch ausgeführt, daß die Zweitverpflichtete zwecks Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften diverse Kontrollmechanismen eingeführt habe. So führe sie durch den Leiter ihrer Rechtsabteilung laufend Stichproben durch und habe auch die Kanzlei des Verpflichtetenvertreters beauftragt, bei den für die Verpflichteten in Frage kommenden Exekutionsgerichten laufend in kurzen Abständen nachzuforschen, ob irgendwelche Exekutionsanträge gegen die Verpflichteten eingelangt wären. Damit wolle die Zweitverpflichtete nicht nur eindeutige Wettbewerbsverstöße feststellen, sondern auch allfällige zweifelhafte, jedenfalls von Mitbewerbern als wettbewerbswidrig empfundene Veröffentlichungen, Aktionen u.dgl. feststellen und gegebenenfalls einstellen. Tatsächlich habe die Kanzlei der Verpflichtetenvertreter diese Überprüfungen regelmäßig durchgeführt und der Zweitverpflichteten berichtet. Die Erhebungen der Verpflichtetenvertreter beim Erstgericht hätten stets ergeben, daß keine neue Anträge eingelangt wären. Diese Auskunft sei allerdings objektiv unrichtig gewesen, weil das Erstgericht über die gegenständlichen Strafanträge ON 28 bis 74 (verfaßt in der Zeit vom 5. 8. bis 31. 10. 1996) erst mit Beschluß vom 5. 11. 1996 entschieden habe. Dieses Vorbringen werde vom Rekursgericht als bescheinigt angenommen. Es könne daher aufgrund der Umstände des Einzelfalles den verpflichteten Parteien nur ein minderer Grad des Verschuldens, jedenfalls nach der Aktenlage kein die Verhängung der Höchststrafe rechtfertigendes hartnäckiges Zuwiderhandeln angelastet werden, weshalb die Verhängung einer Geldstrafe von S 40.000 je Antrag und verpflichteter Partei (für die Verstöße laut ON 28 bis 74) angemessen, aber auch ausreichend erscheine. Da zwischen den einzelnen Zuwiderhandlungen ein weiterer Strafbeschluß nicht zugestellt worden sei, sei die Geldstrafe in gleichbleibender Höhe zu verhängen vergleiche 3 Ob 49-51/94 ua).
Auch die dem erstgerichtlichen Strafbeschluß ON 89 zugrundeliegenden Gewinnspiele setzten die Gewinnspielserie fort, und zwar durch Veröffentlichungen im "K*****" an 15 Tagen im November 1996. Auch in diesen Fällen werde somit durch die rasche Aufeinanderfolge der sichere Eindruck erweckt, daß zur Teilnahme an den Gewinnspielen der Erwerb der Zeitung notwendig, jedenfalls aber förderlich sei. Ob es sich bei der im Strafantrag ON 80 inkriminierten Veröffentlichung unter der Rubrik "Leserdienst" um einen Verstoß handle, brauche nicht näher geprüft zu werden, weil in diesem Strafantrag auch die Ankündigung eines Gewinnspiels unter der Rubrik "Tip des Tages" in derselben Ausgabe vom 11. 11. 1996 geltend gemacht werde, welche jedenfalls ein neuerliches Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel darstelle. Daß es sich bei der Ankündigung im K***** vom 23. 11. 1996 (ON 88) nur um den Bericht über einen von einer Tanzschule organisierten Tanzwettbewerb handle, ändere daran nichts, daß auch dieser Bericht die Ankündigung eines verbotenen Gewinnspiels enthalte, weil 30 Gewinner von Preisen nicht unbedeutenden Wertes, nämlich von Tanzkursen, "ausgelost" würden und sich dieser Bericht dort finde, wo die Verpflichteten seit vielen Monaten regelmäßig Gewinnspiele ankündigten. Auch die Veröffentlichung, die im Antrag ON 88 beanstandet worden sei, stelle daher einen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot des Exekutionstitels dar.
Für die in den Strafanträgen ON 75 bis 87 geltend gemachten Zuwiderhandlungen sei eine gleichbleibende Gelstrafe von je S 40.000 zu verhängen gewesen. Aufgrund des Antrages ON 88 sei jedoch die Geldstrafe angemessen auf S 60.000 je verpflichteter Partei zu erhöhen, weil das damit geahndete Zuwiderhandeln am 23. 11. 1996 nach Zustellung des Strafbeschlusses ON 74a erfolgt sei und somit schwerer wiege als jenes in den vorangegangenen Strafanträgen.
Nach den Inseraten bzw der Zeitungsbeilage laut den Strafanträgen ON 104, 105, 107, 110 und 112 kämen durchwegs Preise von nicht unerheblichem Wert zur Verlosung. Sie seien auch geeignet, Interessenten zum Abschluß eines Abonnementvertrages für zwei Monate zum Preis von S 99 zu verlocken. Maßgeblich sei, daß der in Aussicht gestellte Gewinn den letzten, entscheidenden Ausschlag für den Kauf der Hauptware gebe, somit den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware (des Abonnements) beeinflusse. Gleichwertige Alternativen, an der Verlosung teilzunehmen, würden nicht geboten. Aus der weiteren Textierung der Inserate gehe hervor, daß ein kostenloses Testabonnement nur dann bestellt werden dürfe, wenn der Kurier im Haushalt des Bestellers in den letzten sechs Monaten weder im Abonnement bezogen noch getestet worden sei. Alle jene Interessenten, die in dem angegebenen Zeitraum bereits ein Testabonnement bezogen hätten, müßten daher das Schnupperabo um S 99 bestellen, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können. Auch die in der Beilage zum Kurier vorgesehene Möglichkeit, nur am Gewinnspiel teilzunehmen, stelle keine gleichwertige Alternative dar. Ein erheblicher Teil der Interessenten werde annehmen, daß sie ihre Gewinnchancen erhöhen, wenn sie zugleich auch das Abonnement bestellten.
Der Höhe nach seien Geldstrafen von je S 80.000 je Antrag und verpflichteter Partei zu verhängen, weil der Strafbeschluß ON 89, mit dem bereits eine Geldstrafe von je S 60.000 verhängt worden sei, vor den Verstößen zugestellt worden sei.
Gegen die Punkte I. 1., II. lit b und III 1. der rekursgerichtlichen Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien insoweit, als nicht alle Strafanträge abgewiesen wurden. Dagegen bekämpft die betreibende Partei die genannte Entscheidung in ihren Punkten I. 1. und II. lit b, soweit nicht jeweils eine Geldstrafe von S 80.000 je Strafantrag und verpflichteter Partei verhängt wurde.Gegen die Punkte römisch eins. 1., römisch zwei. Litera b und römisch drei 1. der rekursgerichtlichen Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien insoweit, als nicht alle Strafanträge abgewiesen wurden. Dagegen bekämpft die betreibende Partei die genannte Entscheidung in ihren Punkten römisch eins. 1. und römisch zwei. Litera b,, soweit nicht jeweils eine Geldstrafe von S 80.000 je Strafantrag und verpflichteter Partei verhängt wurde.