(2)Absatz 2Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des Ersten Rückstellungsgesetzes anhängigen Verfahren wegen Rückstellung der im Abs. 1 bezeichneten Vermögenswerte sind von den Finanzlandesdirektionen nach den Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes fortzusetzen. Das Bundesministerium für Finanzen hat die bei ihm nach dem Ersten Rückstellungsgesetz anhängigen Verfahren, wenn die Anwendung der Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes offenbar eine andere Entscheidung zur Folge gehabt hätte, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des Ersten Rückstellungsgesetzes anhängigen Verfahren wegen Rückstellung der im Absatz eins, bezeichneten Vermögenswerte sind von den Finanzlandesdirektionen nach den Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes fortzusetzen. Das Bundesministerium für Finanzen hat die bei ihm nach dem Ersten Rückstellungsgesetz anhängigen Verfahren, wenn die Anwendung der Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes offenbar eine andere Entscheidung zur Folge gehabt hätte, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen.