Sollte der Geschäftsführer mit seinem Vorbringen völlige Unkenntnis in buchhalterischen und steuerrechtlichen Belangen geltend machen wollen, so ist ihm die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach auch eine solche Unkenntnis den Geschäftsführer einer GmbH nicht zu exkulpieren vermag. Dies gilt im Beschwerdefall auch ohne Rücksicht auf den Geburtsort des Geschäftsführers im Kosovo (vgl. in Bezug auf die Staatsangehörigkeit das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1996, Zl. 94/15/0122, und die dort zitierte Vorjudikatur) oder dessen mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache.Sollte der Geschäftsführer mit seinem Vorbringen völlige Unkenntnis in buchhalterischen und steuerrechtlichen Belangen geltend machen wollen, so ist ihm die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach auch eine solche Unkenntnis den Geschäftsführer einer GmbH nicht zu exkulpieren vermag. Dies gilt im Beschwerdefall auch ohne Rücksicht auf den Geburtsort des Geschäftsführers im Kosovo vergleiche in Bezug auf die Staatsangehörigkeit das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1996, Zl. 94/15/0122, und die dort zitierte Vorjudikatur) oder dessen mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache.