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Rechtssatz für IIZR162/56

Gericht

AUSL BGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

RS0103071

Geschäftszahl

IIZR162/56

Entscheidungsdatum

10.01.1957

Norm

ABGB §879 BIId
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

  1. Litera a
    Ist die Zuwendung einer Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung aus überwiegend beachtenswerten Beweggründen erfolgt, so reicht der Umstand, daß zwischen dem Versicherungsnehmer und der Begünstigten unsittliche Beziehungen bestanden, für sich allein nicht aus, um die Begünstigung als sittenwidrig erscheinen zu lassen.
  2. Litera b
    Ausschlußklausel des Paragraph 3, Ziffer 2, AUB greift nur dann ein, wenn zwischen der Ausführung des Verbrechens oder Vergehens und dem Unfall ein adäquat ursächlicher Zusammenhang besteht. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn der Unfall nur bei Gelegenheit der Ausführung des Delikts eingetreten ist. Ein Unfall, der durch Schlaftrunkenheit des Verunglückten verursacht worden ist, beruht nur dann auf einer "Bewußtseinsstörung" im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 5, AUB, wenn das Einschlafen nicht allein die Folge natürlicher Übermüdung ist, sondern durch Krankheit, Alkoholgenuß oder künstliche Mittel hervorgerufen oder gefördert worden ist.
Veröff: NJW 1957,381

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1957:RS0103071

Dokumentnummer

JJR_19570110_AUSL000_0020ZR00162_5600000_001

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