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Rechtssatz für IVZR103/55

Gericht

AUSL BGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

RS0103089

Geschäftszahl

IVZR103/55

Entscheidungsdatum

02.11.1955

Norm

ABGB §879 BIIm
ABGB §1295
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Sittenwidrig handelt ein Großgläubiger, wenn er einem konkursreifen Unternehmen gegenüber seine wirtschaftliche Machtstellung ausnützt, um sich sämtliche Werte dieses Unternehmens anzueignen, so daß ein später zu eröffnendes Konkursverfahren wegen Mangels an Masse eingestellt werden müßte und die übrigen Gläubiger unbefriedigt bleiben. So weit diese durch das Verhalten des Großgläubigers geschädigt worden sind, kann er ihnen gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet sein.

Veröff: JR 1956,98

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1955:RS0103089

Dokumentnummer

JJR_19551102_AUSL000_0040ZR00103_5500000_001

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