Die in § 26 Abs 1 und 2 VZKG festgelegten Obergrenzen sind grundsätzlich für alle Entgelte maßgeblich, die unter den weiten Entgeltbegriff des § 2 Z 15 VZKG fallen. Durch das Pauschalentgelt von 80 EUR müssen daher nicht nur die Inanspruchnahme aller in § 25 Abs 1 VZKG genannten Dienste abgegolten sein, sondern auch alle Nebenpflichten, die vom Kreditinstitut nach den Bestimmungen des ZaDiG 2018 im Zusammenhang mit diesen Diensten geschuldet werden.Die in Paragraph 26, Absatz eins und 2 VZKG festgelegten Obergrenzen sind grundsätzlich für alle Entgelte maßgeblich, die unter den weiten Entgeltbegriff des Paragraph 2, Ziffer 15, VZKG fallen. Durch das Pauschalentgelt von 80 EUR müssen daher nicht nur die Inanspruchnahme aller in Paragraph 25, Absatz eins, VZKG genannten Dienste abgegolten sein, sondern auch alle Nebenpflichten, die vom Kreditinstitut nach den Bestimmungen des ZaDiG 2018 im Zusammenhang mit diesen Diensten geschuldet werden.